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Steuervorteil Scheidungskosten sind keine Prozesskosten

Ob die Kosten für eine Scheidung nach neuer Gesetzeslage noch steuerlich absetzbar sind, ist sehr umstritten. Eine positive Entscheidung hat nun das Finanzgericht Köln gefällt. Was ehemalige Ehegatten jetzt tun sollten.
02.05.2016 - 15:23 Uhr
ARCHIV - ILLUSTRATION - Eine Frau zereisst ihr Hochzeitsfoto, aufgenommen in Frankfurt (Oder) am 06.10.2011 (Symbolbild zum Thema Scheidung). Foto: Patrick Pleul/dpa (zu dpa
Jede dritte Ehe wird geschieden

ARCHIV - ILLUSTRATION - Eine Frau zereisst ihr Hochzeitsfoto, aufgenommen in Frankfurt (Oder) am 06.10.2011 (Symbolbild zum Thema Scheidung). Foto: Patrick Pleul/dpa (zu dpa "Jede dritte Ehe wird geschieden - Paare bleiben aber länger zusammen" vom 30.07.2013) +++(c) dpa - Bildfunk+++

(Foto: dpa)

Köln Ob Scheidungskosten weiterhin abzugsfähig sind, ist unklar. Die neue Gesetzeslage spricht eigentlich dagegen. Demnach sind Prozesskosten steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Eine Ausnahme davon ist nur dann zugelassen, wenn der Steuerpflichtige ansonsten seine Existenzgrundlage verlieren würde und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr decken könnte. Ob das für eine Scheidung zutrifft, ist gerichtlich umstritten.

Eine neue Sichtweise eröffnet nun ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az.: 14 K 1861/15). Dort hatte eine Frau geklagt, die die Gerichts- und Anwaltskosten ihrer Scheidung in Höhe von rund 5.500 Euro steuerlich geltend gemacht hatte. Das Finanzamt berücksichtigte diese Ausgaben jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung mit Verweis auf die neue Gesetzeslage.

Das Finanzgericht Köln jedoch entschied, dass die Klage der geschiedenen Frau begründet sei. Zumindest der Teil der Kosten, der direkt auf die Scheidung entfalle – ein Betrag von rund 2.500 Euro – müsse als außergewöhnliche Belastung eingestuft werden.

Grundsätzlich werden als außergewöhnliche Belastung solche Aufwendungen gewertet, die größer sind als die Kosten der Mehrheit der Steuerzahler und zugleich zwangsläufig entstehen.

Dass die Frau sich den Scheidungskosten nicht entziehen konnte und sie damit zwangsläufig tragen musste, sah das Gericht als selbstverständlich gegeben an: „Bei Ehescheidungen muss im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich die Ehepartner nur scheiden lassen, wenn die Ehe so zerrüttet ist, dass ihnen ein Festhalten an ihr nicht mehr möglich ist, sie sich also dem Scheidungsbegehren aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können.“

Wichtiger erschien dem Gericht jedoch, dass es sich bei Scheidungskosten nicht um Prozesskosten handelt. Denn ein Ehescheidungsverfahren falle nicht unter den Begriff eines Rechtsstreits, auch die kostenrechtlichen Regelungen für andere Prozesse fänden in Familiensachen keine Anwendung.

Daher würde hier auch nicht die Bezeichnung Prozess oder Rechtsstreit benutzt, sondern Verfahren: „Das Scheidungsverfahren ist damit kraft gesetzlicher Anordnung kein Prozess, die Kosten des Scheidungsverfahrens keine Prozesskosten.“ Schon aus diesem Grund erfülle das Scheidungsverfahren nicht die Voraussetzungen der neuen Gesetzeslage, da es sich weder um einen Rechtsstreit handele noch Prozesskosten anfielen.

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