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Umsatzsteuer Sind Hochzeitsreden eine Kunst?

Wenn Selbstständige künstlerisch tätig sind, können sie für ihre Leistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechnen – zumindest manchmal. Die Details sind strittig, doch ein aktuelles Urteil sorgt für mehr Klarheit.
18.04.2016 - 08:58 Uhr
Nicht immer sind Hochzeitsreden eine Kunst. Quelle: dpa
Hochzeit

Nicht immer sind Hochzeitsreden eine Kunst.

(Foto: dpa)

München Das Umsatzsteuerrecht hat viele Haken und Ösen – vor allem, wenn es darum geht, den ermäßigten Steuersatz richtig anzuwenden. Häufig hängt es davon ab, wer was genau tut. So sind Vorträge und Reden zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Der Ghostwriter, der eine Rede für seinen Auftraggeber schreibt, berechnet also den ermäßigten Steuersatz, weil er Nutzungsrechte nach dem Urheberrecht überträgt. Wer aber einen Vortrag oder eine Rede hält, räumt damit einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. Hier kommt es darauf an, ob der Vortrag als Darbietung eines Künstlers einzustufen ist.

Dieser Schwierigkeit musste sich ein studierter evangelischer Theologe stellen, der im Kundenauftrag Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden hielt. Nach Halten der jeweiligen Rede schickte er seinen Auftraggebern stets ein ausformuliertes Redemanuskript. Für seine Umsätze berechnete der Redner den ermäßigten Steuersatz.

Fehlanzeige, urteilten sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Finanzgericht Nürnberg. Die schriftliche Redefassung sei nur ein begleitender, unselbständiger Bestandteil der Leistung, die Rede selbst die Hauptleistung. Urheberrechte würden mit dem Übersenden des Redemanuskripts nicht übertragen – und das Halten der Rede selbst war nach Meinung des Finanzgerichts ebenfalls steuerlich nicht begünstigt, da es sich um keine künstlerische Darbietung mit Eintrittskarte handelte.

Dieser Argumentation konnte der Bundesfinanzhof nicht folgen. Das oberste deutsche Steuergericht stellte klar, dass die Steuerermäßigung für ausübende Künstler nicht davon abhänge, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt werde (Az.: V R 61/14).

Vielmehr komme es darauf an, ob der Trauer- oder Hochzeitsredner ein ausübender Künstler sei. Hier sei es wichtig zu bewerten, ob die Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen. Denn die Vorschrift im Umsatzsteuerrecht setzt kein Kulturangebot an die Öffentlichkeit voraus.

Der „Event-Pfarrer“ als Künstler
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