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Unterhalt für Kinder Elterngeld mindert Steuervorteil

In den ersten Monaten nach der Geburt bleiben Mütter häufig beim Kind und stecken beruflich zurück. Das Elterngeld soll diese Situation ein wenig abfedern. Für Unterhaltszahlende gibt es einen Nachteil.
09.05.2016 - 14:05 Uhr
Der Staat unterstützt sie mit dem Eltengeld. Quelle: dpa
Eltern

Der Staat unterstützt sie mit dem Eltengeld.

(Foto: dpa)

Münster Außergewöhnliche Kosten entstehen in außergewöhnlichen Lebenssituationen – zum Beispiel dann, wenn ein Paar sich entscheidet, eine Familie zu gründen. Meist muss einer der beiden Elternteile in der ersten Zeit nach der Geburt beruflich und finanziell zurückstecken. Gut, wenn der andere Partner dann für den Unterhalt aufkommen kann.

Steuerlich sind Unterhaltszahlungen begünstigt und als außergewöhnliche Belastung abziehbar – wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Abzugsfähig sind zum Beispiel Unterstützungsleistungen an Menschen, die Ihnen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind. Zu diesem Personenkreis zählt beispielsweise der andere Elternteil eines nichtehelichen Kindes. Steuerlich geltend machen können Sie Ihre Zahlungen maximal bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag pro Jahr.

Verfügt derjenige, den Sie unterstützen, über eigenes Einkommen, so wird dies auf den Höchstbetrag angerechnet. Dies gilt aber nur dann, sofern die Einkünfte 624 Euro im Jahr übersteigen.

Genau das war der Streitpunkt eines Falles, den jetzt das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte. Ein Mann zahlte seiner Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Kinders monatlich Unterhalt. Außerdem erhielt sie Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro pro Monat.

Der Kläger rechnete dem Finanzamt vor, dass nur der Betrag, der den Sockelbetrag beim Elterngeld übersteige, als Einkommen der Mutter gelten könne. Beim Sockelbetrag von 300 Euro handele es sich um einen anrechnungsfreien Bezug, den jede Mutter oder Vater erhalte. Das Finanzamt folgte dieser Argumentation nicht und rechnete das gesamte Elterngeld auf den Unterhalt an.

Das Finanzgericht Münster war der gleichen Meinung (Az.: 3 K 3546/14 E). Unter Bezügen seien alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu verstehen – sofern sie dazu geeignet seien, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Das Elterngeld ist nach Einschätzung der Richter einheitlich als Einkommensersatzleistung zu betrachten: „Weder der Wortlaut der Vorschrift noch sein Sinn und Zweck erfordern eine unterschiedliche Behandlung des Sockelbetrags des Elterngeldes und der darüber hinaus gewährten Beträge.“

Revision zugelassen
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