Bei Minderjährigen haben die Eltern immer einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag. Egal, ob der Nachwuchs schon berufstätig ist oder nicht.
Bei volljährigen Kindern, die aber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gibt es nur unter bestimmten Bedingungen Kindergeld, siehe nachfolgend.
Wenn der Nachwuchs eine erste Berufsausbildung macht oder studiert, haben die Eltern weiter Anspruch auf Kindergeld.
Zwischen Abitur und Studienbeginn und allgemein zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der Ausbildung liegen oft einige freie Monate. Während einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten wird das Kindergeld weiter gezahlt.
Wer seine Berufsausbildung nicht fortsetzen kann, da er keinen Ausbildungsplatz bekommen hat, wird in dieser Zeit mit Kindergeld unterstützt. Allerdings muss der Ausbildungswille da sein.
Wenn unter 25-Jährige ein freiwilliges soziales (FSJ) oder ökologisches (FÖJ) Jahr leisten, gibt es währenddessen Kindergeld. Das gilt aber nur bis zum 21. Lebensjahr.
Wenn Sohn oder Tochter wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, bekommen die Eltern Kindergeld.