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Urteil Wenn Steuerfahnder übertreiben

Steuerfahnder müssen sauber zwischen Strafverfahren und steuerlichen Ermittlungsverfahren unterscheiden. Denn im Strafverfahren müssen Bürger sich nicht selbst belasten, auch dürfe ihr Ansehen nicht beschädigt werden.
05.02.2013 - 16:33 Uhr Kommentieren
Die obersten Finanzrichter stärken die Bürgerrechte. Quelle: dpa

Die obersten Finanzrichter stärken die Bürgerrechte.

(Foto: dpa)

München Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfahndung in einer neuen Entscheidung in ihre Schranken verwiesen. Der Fiskus müsse klar sagen, was er wolle, betonte der Präsident des obersten deutschen Finanzgerichts Rudolf Mellinghoff auf der Jahrespressekonferenz des Bundesfinanzhofs: Es müsse sauber zwischen Strafverfahren und steuerlichen Ermittlungsverfahren unterschieden werden.

Während im Strafverfahren der Bürger sich nicht selbst belasten brauche, gelten im normalen Steuerverfahren umfassende Mitwirkungspflichten. „Diese Grenzen wird gelegentlich verwischt“, sagte Mellinghoff.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Steuerfahndung einen Bürger ins Visier genommen, der eine leitende Tätigkeit in einem Verein ausübte. Im Verlauf des Verfahrens durchsuchten die Fahnder den Verein – ohne fündig zu werden. Schließlich wurde das vollständige Strafverfahren eingestellt. Anschließend forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Verein auf, im Rahmen eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens darüber Auskunft zu geben, welche Konten der Verein für den Steuerzahler geführt habe.

Zu Unrecht – entschied jetzt der BFH. Das Auskunftsersuchen sei „unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig“, weil es von der Steuerfahndung und nicht von der Veranlagungsstelle stamme. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigen begründen könnten (Az.: 2012 VIII R 5/10).

Das Schreiben habe den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafverfahrens weiter wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt werde. „Das sei fast so, als werde die GSG9 zur Regelung des Straßenverkehrs eingesetzt, sagte BFH-Richter Heinz-Jürgen Pezzer.

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