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Vermögensverwaltung Umsatzsteuer bereitet Banken Probleme

Banken handhaben die Umsatzsteuer bei Vermögensverwaltung unterschiedlich. Einige Institute stellen sie dem Kunden in Rechnung, andere verzichten darauf. Jetzt entscheidet der Europäische Gerichtshof darüber.
21.02.2011 - 09:35 Uhr Kommentieren
Die noch im Bau befindlichen Türme des Europäischen Gerichtshofs: Der EuGH entscheidet darüber, ob Banken ihren Kunden Umsatzsteuer bei der Vermögensverwaltung berechnen dürfen. Quelle: dpa

Die noch im Bau befindlichen Türme des Europäischen Gerichtshofs: Der EuGH entscheidet darüber, ob Banken ihren Kunden Umsatzsteuer bei der Vermögensverwaltung berechnen dürfen.

(Foto: dpa)

Frankfurt Eine Steuerfrage erhitzt die Gemüter von Bankkunden mit einer Vermögensverwaltung. Bei einem entsprechenden Vertrag berechnet die Bank eine Gebühr, beispielsweise 1,8 Prozent jährlich auf die Anlagesumme. Experten streiten, ob dafür Umsatzsteuer fällig ist. Die Banken handhaben die Frage sehr unterschiedlich. Einige Institute stellen die Umsatzsteuer dem Kunden in Rechnung, andere verzichten darauf.

Zum Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte diese sogenannte individuelle Portfolioverwaltung in einem Einzelfall 2007 umsatzsteuerfrei. Das Bundesfinanzministerium erließ jedoch im Dezember 2008 einen Nicht-Anwendungserlass. So ist eine rechtliche Unsicherheit entstanden. Geklärt wird die Frage nun auf europäischer Ebene, denn der BFH hat den Europäischen Gerichtshof um Entscheidung gebeten. Der EuGH ist zuständig, da die Umsatzsteuer europaweit harmonisiert ist. „Eine Entscheidung erwarte ich im kommenden Jahr“, sagt Jan Brinkmann, Partner im Bereich Financial Services Tax bei der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer.

Experten halten eher eine Entscheidung pro Steuerfreiheit für gerechtfertigt. Wenn Anleger ihr Geld in einem Fonds haben, dann ist diese Managementleistung des Anlagehauses umsatzsteuerfrei. So sollte auch die individuelle Verwaltung des Vermögens gesehen werden. „Es ist eine Frage der Gleichbehandlung“, urteilt Brinkmann.

Betroffene sollten die Details ihrer Vergütungsvereinbarung prüfen. Der Vertrag müsse eine Rückerstattung vorsehen, wenn Anleger Steuer gezahlt haben, rät Klaus Hahne, Steuerberater von Allen & Overy. Die Formulierung sei etwa: Zu zahlen ist eine bestimmte Summe plus Umsatzsteuer. Lautet die Formulierung dagegen „einschließlich anfallender Umsatzsteuer“ bestehe kein Anspruch auf nachträgliche Erstattung.


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