Ab dem Datum des Steuerbescheids plus drei Tage für die Postzustellung, läuft die Frist für einen Einspruch gegen den Bescheid. Also: Wenn der Steuerbescheid das Datum vom 23. Juni trägt, muss der Einspruch bis zum 26. Juli beim Finanzamt sein.
An diese Adresse müssen Steuerzahler etwaige Einsprüche schicken. Den zuständigen Sachbearbeiter geben aber nicht alle Finanzämter an. Bei manchen ist ein Einspruch auch per E-Mail möglich. Andere nennen für dringende Fragen zumindest eine Telefonnummer.
Hier steht, ob der Bescheid endgültig ist, noch vorläufig oder sich „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ befindet.
In einer Tabelle findet sich die Steuer, die das Finanzamt festgesetzt hat. Sie enthält die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Davon werden die bereits gezahlten Steuern abgezogen. Es ergibt sich daraus entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung.
Wer vom Finanzamt eine Steuererstattung bekommt, sollte unbedingt, prüfen, ob die angegebene Bankverbindung stimmt.
Hier begründet das Finanzamt, warum es gegebenenfalls von der Steuererklärung abgewichen ist oder warum ein Steuerbescheid zunächst nur vorläufig ist.
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