Betriebsrente: Wann der Arbeitgeber Zuschüsse leisten muss
Berlin. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersvorsorge schützt Arbeitgeber vor hohen Nachforderungen und stärkt den Wert von Tarifverträgen.
Arbeitgeber sind demnach nicht verpflichtet, bei der sogenannten Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss zu leisten, sofern ein Tarifvertrag eine abweichende Regelung enthält. Dies gilt auch, wenn der Tarifvertrag schon vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurde, mit dem die Zuschussregelung vor ein paar Jahren eingeführt worden war. So hat es das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt.
Durch die Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer einen Teil ihres Arbeitsentgelts für die betriebliche Altersversorgung verwenden. Durch die Abführung dieses Geldes können Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
Bundesarbeitsgericht entscheidet über Regelung zur betrieblichen Altersvorsorge
Seit Januar 2019 sind sie jedoch dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Die Regelung war mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz der Großen Koalition eingeführt worden. Allerdings kann per Tarifvertrag davon abgewichen werden.
Geklagt hatte ein Holzmechaniker, der seit 2019 auf Grundlage eines Tarifvertrags zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie und der IG Metall monatlich Entgelt umwandelt. Der Tarifvertrag gewährt Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-Fachen des sogenannten Facharbeiter-Ecklohns. Das ist der tariflich festgesetzte Stundenlohn für eine mittlere Gruppe – davon leiten sich die prozentualen Zu- oder Abschläge für die anderen Tarifgruppen ab.
Der Kläger verlangte aber zusätzlich zu dieser Leistung den Arbeitgeberzuschuss nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz. Diese Forderung wies das Bundesarbeitsgericht nun in letzter Instanz ab.
Von den gesetzlichen Regelungen könne auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossen wurden, entschieden die Erfurter Richter.
Phillip Zinndorf, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr, begrüßte die Entscheidung: Sie trage dem Umstand Rechnung, „dass die tarifvertraglichen Regelungen regelmäßig ein ausgewogenes Verhandlungsergebnis darstellen“.
Hätten die obersten Arbeitsrichter anders entschieden, wären auf die Arbeitgeber möglicherweise hohe Nachforderungen zugekommen. Auch hätten sich komplizierte Fragen zur Praxis gestellt, so Zinndorf. Es hätte auch zu einer erneuten Verhandlung der bestehenden tariflichen Regelungen kommen können.
Erstpublikation: 20.08.2024, 20:12 Uhr.