Wenn Gewerbetreibende oder Freiberufler umziehen, müssen sie die Verlegung ihres Sitzes innerhalb eines Monats dem neuen Finanzamt melden. Privatpersonen geben einfach ihre nächste Steuererklärung beim neuen Finanzamt ab.
Das alte Finanzamt muss man nicht informieren. Die Finanzämter unterrichten sich gegenseitig. Allerdings ist es sinnvoll, dem alten Finanzamt dennoch Bescheid zu geben, so können die Beamten die Akten schon an das neue Amt weiterleiten. Das kann die Wartezeit des Steuerzahlers verkürzen.
Wer aus privaten Gründen umzieht, hat nur geringe Möglichkeiten, die Kosten bei der Steuerklärung geltend zu machen. Wer ein Umzugsunternehmen engagiert, kann die Arbeitskosten für Möbelpacker als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, anerkannt werden 20 Prozent der Kosten, maximal 4.000 Euro. „Die Materialkosten, etwa für den LKW und die Umzugskartons, sind jedoch nicht steuerlich absetzbar“, sagt Markus Deutsch vom Deutschen Steuerberaterverband. In der Rechnung der Spedition müssen deshalb alle Kosten einzeln aufgeschlüsselt werden. Zudem sollten die Leistungen nicht bar gezahlt werden, wichtig ist immer ein Kontobeleg und eine Rechnung.
Wer umzieht, weil er einen neuen Job hat oder sich das Pendeln sparen will, kann die Ausgaben als Werbungskosten geltend machen. „Zur Frage, wann ein Umzug beruflich veranlasst ist, gibt es viele Einzelfallentscheidungen, in der Regel wird es aber dann anerkannt, wenn die Fahrtzeit zur Arbeit durch den Umzug erheblich verkürzt wird“, sagt Steuerberater Deutsch. Als Richtwert wird oftmals eine Zeitersparnis von einer Stunde genannt.
Wer wegen seines Jobs umzieht, kann die tatsächlichen Umzugskosten vollständig als Werbungskosten geltend machen. Hier wird nicht zwischen Materialkosten und Arbeitskosten unterschieden.
Neben den tatsächlichen können pauschal auch sonstige Umzugskosten abgesetzt werden, darunter fallen beispielsweise Kosten für Zeitungsinserate, die Anmeldung des Telefonanschlusses und die Ummeldung des Autos. Für Umzüge nach dem 1. Januar 2012 beträgt die Pauschale für Ledige 657 Euro, für Ehepaare ist die doppelt so hoch und für jedes Kind kommen 289 Euro hinzu. Die einzelnen Belege muss der Steuerzahler nicht einreichen.
Fein raus ist der Steuerzahler, wenn der Arbeitgeber seine Umzugskosten zahlt. „Sofern die Erstattung die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt, gilt die Zahlung nicht als geldwerter Vorteil“, sagt Steuerberater Markus Deutsch. Es werden also weder Steuern noch Sozialabgaben fällig. Die Rechnungen muss der Steuerzahler seinem Arbeitgeber vorlegen, damit dieser die Belege aufbewahren kann.
Wer berufsbedingt umzieht und vorübergehend eine zweite Wohnung am Arbeitsort anmietet, kann diese Kosten unbegrenzt als Werbungskosten geltend machen. Wenn die Familie schon einige Monate später nachzieht, gilt das auch für die Kosten einer großen Wohnung mit mehr als 60 Quadratmetern, entschied der Bundesfinanzhof (Az: VI R 2/11, vom 13. Juli 2011). Dem Urteil zufolge liegt in diesem Fall keine doppelte Haushaltsführung vor, bei der die absetzbare Wohnung maximal eine Größe von 60 Quadratmetern haben dürfte.
Wenn der Nachwuchs wegen des Umzugs Nachhilfe benötigt, kann der Steuerzahler auch diese Kosten bei der Steuererklärung geltend machen. Ab 2012 werden 1.657 Euro anerkannt.
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