Wechseln ist einfach und ohne Risiko möglich. Verbraucher brauchen sich nur einen neuen Stromanbieter zu suchen und mit diesem einen Vertrag abzuschließen. Alles Weitere erledigt der neue Versorger. Wechselkosten gibt es. Auch geht der Wechsel in der Regel zügig: In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen.
Quelle: Verbraucherzentrale Energieberatung
Experten empfehlen, keine zu lange Laufzeit zu vereinbaren, also nicht länger als ein Jahr. Auch die Kündigungsfrist sollte nicht mehr als einen Monat betragen. Achten Sie auf das Kleingedruckte.
Die Verbraucherschützer raten, Vorauszahlungen und Strompakete, also den Einkauf einer vorab vereinbarten Strommenge, zu vermeiden.
Eine Einzugsermächtigung für die monatlichen Abschlagszahlungen wird standardmäßig gefordert. Falls Sie das nicht wünschen, erkundigen Sie sich vorab nach anderen Zahlungsweisen.
Verbraucher müssen hier nicht aktiv werden. Sie bevollmächtigen den neuen Stromanbieter den alten Liefervertrag zu kündigen. Der neue Anbieter kümmert sich um alles Weitere.
Technische Arbeiten oder gar ein neuer Zähler sind nicht erforderlich. Es entstehen keine Wechselgebühren. Auch wenn sich der neue Anbieter einmal vom Markt zurückzieht oder in Konkurs fällt oder der neue Vertrag gekündigt wird: Die Lichter gehen nicht aus. Der Haushaltskunde wird in der Ersatzversorgung unverzüglich zu dem Grundpreis vom örtlichen Anbieter versorgt. Und es sind keine Strafentgelte zu befürchten.
Die Ökostrom-Umlage (auch EEG-Umlage genannt) steigt 2017 von 6,35 Cent auf 6,88 Cent pro Kilowattstunde. Prognosen gehen davon aus, dass sie sich noch mindestens die nächsten drei Jahre in Folge erhöhen wird. Stark gestiegen sind zum Jahreswechsel 2017 auch die Netzentgelte in vielen Regionen in Deutschland. Haben Sie einmal genug von ihrem neuen Anbieter oder steigen bei diesem die Preise stärker als bei anderen, können Sie unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist einen neuen Anbieter suchen oder zurück zu ihrem alten Stromversorger wechseln.
In der Grundversorgung beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen. Haben Sie aber bei Ihrem Grundversorger ein anderes Stromprodukt gewählt oder sind bereits zu einem anderen Stromanbieter gewechselt, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen aus diesem sogenannten Sondervertrag, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sind. Sonderverträge gewähren bei Preiserhöhungen oftmals ein Sonderkündigungsrecht.
Quelle: Verbraucherzentrale Energieberatung
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