Insolvenzplan wird kaum genutzt
„Die meisten Schuldner kommen erst dann in die Beratung, wenn gar nichts mehr geht“, sagt Höltgen. Anders als für Unternehmen besteht für Verbraucher keine Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anzumelden. „In mehr als 95 Prozent der Insolvenzverfahren gibt es kein Vermögen, das gepfändet werden könnte, und der Staat stundet den Betroffenen sogar die Gerichts- und Verfahrenskosten“, so Buck. „Im vergangenen Jahr haben wir etwa 500 Verbraucherinsolvenzen bearbeitet, es gab aber keinen einzigen Fall, in dem die Voraussetzungen für eine Entschuldung innerhalb von drei Jahren erfüllt war“, so der Anwalt.
Für realistischer hält er deshalb den Schuldenschnitt nach fünf Jahren. Auch diese Möglichkeit gibt es seit einem Jahr. Bedingung dafür: Der Schuldner muss zumindest die Verfahrens- und Gerichtskosten selbst zahlen. „Das dürfte in einigen Fällen funktionieren, das Gros der Verbraucherinsolvenzen läuft aber wie vor der Reform ab“, so Buck.
Verbraucher in der Schuldenfalle
Ein Schattendasein führt bislang auch das neu eingeführte Insolvenzplanverfahren. Stimmen Gläubiger und Gericht zu, können insolvente Verbraucher mit einem solchen Plan die Höhe und den Zeitraum ihrer Entschuldung individuell festlegen. „Bei uns gab es bisher nur wenige solcher Fälle, grundsätzlich bietet dieses Sanierungsinstrument aber große Vorteile für alle Beteiligten“, sagt Buck. Läuft alles gut, kann der Verbraucher seine Schulden bereits nach wenigen Monaten loswerden. Zudem sollen die Gläubiger mehr Geld erhalten als in den meisten Regel-Verbraucherinsolvenzverfahren.
Höltgen ist da skeptischer: „Das Verfahren mag für Firmen geeignet sein, für Verbraucher ist es aber viel zu kompliziert.“ Gleichzeitig werde es in der Praxis erst dann relevant, wenn plötzlich Vermögen vorhanden sei - etwa durch das Geschenk eines Angehörigen oder eine Erbschaft. Wegen des großen Aufwands ist auch fraglich, wo Privatleute die nötige Unterstützung dafür finden. „Verbraucherzentralen können nur eine Erstberatung leisten, dann müssen wir bei der momentanen Finanzierungslage an einen Anwalt oder Insolvenzverwalter übergeben. Das steigert natürlich die Verfahrenskosten“, so die Verbraucherschützerin.
Das Bundesjustizministerium selbst hat noch keine Erkenntnisse zum Erfolg oder Misserfolg der neuen Regeln. Erst 2018 soll geprüft werden, ob der Schuldenschnitt funktioniert. „Ich wäre überrascht, wenn es auch nur in ein paar Dutzend Fällen klappt“, warnt Höltgen.
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Liebe Redaktion,
Warum sind eigentlich Artikel über private Insolvenzen so dermaßen schlecht recherchiert?
1. Es gibt zwei "Restschuldbefreiungsverfahren" für natürliche Personen. Bei dem Regelinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung ist ein Außergerichtlicher Vergleich, den eine anerkannte Person oder Stelle testieren muss, nicht vorgesehen.
2. Der schlimmste Fehler: Auslöser (nicht Ursache) für eine Überschuldung sind Arbeitslosigkeit, Krankheit, Scheidung. Nur weil jemand morgens aufwacht und feststellt, er ist krank, ist er doch noch nicht überschuldet! Ursache ist die langfristige vertragliche und wirtschaftliche Bindung des Schuldners an Vertragspartner, Banken, Energieversorger und z. B. Telekommunikationsunternehmen.
Bitte demnächst etwas mehr Tiefgang.