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Coronavirus Welchen Kostenschutz Reiseversicherungen bieten

Bei immer neuen Coronavirus-Fällen in Europa fragen sich Verbraucher, ob sie geplante Reisen absagen sollten. Was Reiseversicherungen abdecken.
28.02.2020 - 12:44 Uhr Kommentieren
Norditalien gilt als beliebtes Reiseziel. Quelle: plainpicture/Johner/Niclas Vestefjell
Skifahrer

Norditalien gilt als beliebtes Reiseziel.

(Foto: plainpicture/Johner/Niclas Vestefjell)

Im März nach Südtirol zum Skifahren zu reisen ist für viele Menschen ein kleiner Urlaubstraum. Doch in diesem Jahr ist die Vorfreude getrübt. Bei immer neuen Coronavirus-Fällen in Europa steigt die Furcht vor einer Ansteckung. Verbraucher fragen sich, ob sie noch bedenkenlos verreisen können. Gut zu wissen ist, was ihre Reiseversicherungen leisten.

Wer sich entscheidet ins Ausland zu fahren, sollte eine Auslandsreisekrankenversicherung haben – unabhängig davon, ob eine Epidemie erwartet wird oder nicht. „Der Versicherungsschutz einer Auslandsreisekrankenversicherung gilt aber selbstverständlich auch bei Behandlungen wegen des Verdachts einer Coronavirus-Infektion“, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten (BdV).

Die Versicherung übernimmt die Behandlungskosten, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckt sind. Zudem leistet die Police, wenn ein Rücktransport notwendig ist. Versicherungsnehmer sollten dabei darauf achten, dass die Versicherung auch dann zahlt, wenn der Rücktransport medizinisch sinnvoll ist – und nicht nur, wenn er medizinisch notwendig ist. Bei Privatversicherten sei ein Abschluss sinnvoll, um bei Inanspruchnahme beispielsweise eine mögliche Beitragsrückerstattung in der Vollversicherung nicht zu beeinflussen oder den Selbstbehalt im Vollversicherungstarif nicht zahlen zu müssen, rät der BdV.

Dem Abschluss einer Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherung stehen die Verbraucherschützer kritischer gegenüber. Diese sollte grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn die Kosten, die bei einer Stornierung der Reise anfallen, den Verbraucher wirtschaftlich überfordern würden. Wer entscheidet, wegen des Coronavirus nicht zu verreisen, muss in der Regel zumindest einen Teil des Reisepreises zahlen. Ein kostenfreier Reiserücktritt oder -abbruch ist häufig erst möglich, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für die jeweilige Region ausgesprochen hat.

Laut ADAC können Pauschalreisende kostenfrei zurücktreten, wenn ein wesentlicher Teil der Pauschalreiseleistung nicht stattfinden kann, wie etwa der Karneval in Venedig. Individualreisende könnten Einzelleistungen stornieren, wenn beispielsweise ihr Hotel in einer Sperrzone liegt.

In vielen anderen Fällen bleiben Verbraucher wohl auf den Stornokosten sitzen. Reiserücktritt- oder Reiseabbruchversicherungen helfen hier nicht weiter: „Sie sichern vorrangig Gründe ab, die in der Person des Reisenden liegen – etwa ein Unfall oder eine Erkrankung“, erklärt BdV-Expertin Boss. Ist der Reisende lediglich beunruhigt, sich anzustecken, zahlt die Versicherung nicht.

Mehr: Was private Unfallversicherungen leisten und was nicht.

  • sus
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