Gerichtsurteil Jobcenter müssen bei Lebensversicherung genauer hinsehen

Bei der Betrachtung der Lebensversicherung: Entscheidend sind beispielsweise auch die Laufzeit und die Ablaufleistung.
Kassel Bei der Frage, ob Hartz-IV-Empfänger eine Lebensversicherung auflösen und für ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, müssen Jobcenter künftig genauer hinsehen. Es kommt nicht nur auf eine an den Einzahlungen gemessene „Verlustquote“ an, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Entscheidend sind danach beispielsweise auch die Laufzeit und die Ablaufleistung. (Az: B 14 AS 10/13 R)
Die Klägerin hatte für Mai und Juni 2007 in Husum Arbeitslosengeld II beantragt. Allerdings hatte sie noch 1870 Euro auf ihrem Girokonto und ein Sparbuch mit 2125 Euro. Zudem hatte sie zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 6493 beziehungsweise 1440 Euro. Ab Juli 2007 hatte die Frau schon wieder eine Stelle in Hamburg.
Der Kreis Nordfriesland lehnte den Antrag der damals 43-Jährigen ab. Ihr Vermögen liege deutlich über ihrem Vermögensfreibetrag von 7050 Euro.
In der Folge ging der Streit insbesondere um die bereits höhere Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6493 Euro. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) meinte, die Arbeitslose müsse diese Versicherung auflösen. Gemessen an den eingezahlten Beiträgen betrage der Vermögensverlust bei Rückkauf der Versicherung „nur“ 16,71 Prozent. Dies sei zumutbar.
Generell müssen Arbeitslose ihr Vermögen einsetzen, ehe sie Hartz IV bekommen. Es gibt allerdings Freibeträge, wobei hier die Klägerin einen Freibetrag für die Altersvorsorge aus formalen Gründen nicht in Anspruch nehmen konnte. Lebensversicherungen müssen nicht gekündigt werden, wenn dies „offensichtlich unwirtschaftlich“ ist.
Bislang hatte das BSG einen Verlust von 12,9 Prozent für zumutbar gehalten, 18,5 Prozent dagegen eher nicht mehr.
In ihrem neuen Urteil rückten die obersten Sozialrichter von der reinen Prozentbetrachtung ab. Die Unwirtschaftlichkeit könne „nicht alleine aufgrund der Verlustquote beurteilt werden“. Daneben seien auch andere Faktoren zu beachten, insbesondere die noch verbleibende Laufzeit und die Höhe der dann gezahlten Ablaufleistung. Auch auf die Kündigungsfrist könne es ankommen.
Diese Dinge soll nun das LSG noch klären. Außerdem soll es prüfen, ob hier wegen des absehbar kurzen Hartz-IV-Bezugs nicht eine besondere Härte vorlag.
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