Ein 5-jähriges Kind, das auf dem Bürgersteig radelt, müsse nicht derart eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz. Ebenso wenig müsse der Aufsichtspflichtige dafür sorgen, dass das Kind generell vor Biegungen des Gehwegs anhält und dort verharrt.
Quelle: Rechtsanwalt Carsten Fuchs, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht.
Der Halter eines Pferdes hafte nur dann für den Schaden der vom Pferd gestürzten Reiterin, wenn feststeht, dass der Sturz durch das Pferd verursacht worden ist. Dies entschied das OLG Brandenburg.
Bei anhaltendem Schneefall sind Streu- und Räummaßnahmen, die absehbar nutzlos wären, unzumutbar, entschied das Landgericht Koblenz.
Stellt ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne von § 238 StGB nach (Stalking), so handele es sich dabei um eine "ungewöhnliche und gefährliche Betätigung". Eine hieraus resultierende Haftpflicht sei daher nicht versichert, entschied das OLG Oldenburg.
Nach den besonderen Bedingungen für die Privathaftpflicht sind unter anderem „Gefahren eines Berufs" nicht mitversichert. Die Tätigkeit eines Rentners als „Hausmeister" in einer Tennishalle ist eine solche Ausübung eines Berufs, wenn diese Tätigkeit bereits seit 10 Jahren ausgeübt wird, der Versicherungsnehmer monatliche Abrechnungen über geleistete Arbeitsstunden erstellt und er bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angemeldet worden ist. Auch die geringe Höhe des Verdienstes, in diesem Fall weniger als 100 Euro monatlich, lässt eine solche Tätigkeit nicht als Freizeit- oder Hobbytätigkeit erscheinen. Dies entschied das OLG Hamm.
Das wiederholte Zuziehen eines der Partnerin um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfülle die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung" in den besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung. So urteilte das OLG Hamm.
Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies entschied das OLG Bremen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes und sind andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.
Ein Landwirt ist nicht verpflichtet, alle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren durch geeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden. Dies entschied das OLG München. Ein absoluter Schutz werde nicht verlangt. Es sei zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls verhalten hätte.
Der dreijährige Besuch einer Bibelschule eines volljährigen Kindes nach Abitur und Zivildienst stellt sich als berufliche Erstausbildung im Sinne des Bedingungswerks dar. Damit besteht während des anschließenden Studiums der Physik wegen der Neuorientierung in der Ausbildung keine Mitversicherung in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern, entschied das OLG Köln.
Ein Fahrradfahrer, der sein Gleichgewicht so weit verliert, dass er stürzt, handelt nicht mehr willentlich beeinflussbar und beherrschbar. So urteilte das Amtsgericht Offenbach. Eine Haftung komme lediglich unter dem Gesichtspunkt einer vorverlagerten Verantwortlichkeit in Betracht, nämlich dann, wenn er in der konkreten Situation vom Radfahren hätte Abstand nehmen müssen.
Neunjähriger
Kollidiert ein neun Jahre alter Fahrradfahrer mit einem parkenden PKW, kann bereits das verkehrswidrige Linksparken eine generelle verkehrstypische Überforderungssituation des Kindes begründen. So entschied das LG Saarbrücken. Denn ein links geparktes Fahrzeug verlange erhöhte Aufmerksamkeit, um sich zu vergewissern, ob das Fahrzeug unbesetzt ist und keine weitere Gefahr darstellt oder ob mit einem plötzlichen Anfahren in die eigene Fahrtrichtung gerechnet werden muss.
An einer allgemein zugänglichen Verkehrsfläche sind Bäume zurückgeschnitten worden. Das begründet auch dann keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn herabfallende Früchte wie Eicheln Schäden an einem parkenden Kraftfahrzeug verursachen. So entschied das OLG Hamm.
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