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Osterurlaub Bei Absagen gibt es für ungenutzte Reiseversicherungen Geld zurück

Wird der Osterurlaub abgesagt, können Verbraucher sich ungenutzte Reiseversicherungen erstatten lassen. Doch das klappt selten reibungslos.
24.03.2021 - 09:22 Uhr Kommentieren
Urlaub innerhalb Deutschlands bleibt an Ostern schwierig. Quelle: imago images/penofoto
Leere Strandkörbe

Urlaub innerhalb Deutschlands bleibt an Ostern schwierig.

(Foto: imago images/penofoto)

Frankfurt Viele Menschen hatten gehofft, dass über die Osterfeiertage ein Kurzurlaub innerhalb Deutschlands möglich wird. Doch inzwischen ist klar: Hotels und Ferienwohnungen bleiben für Touristen geschlossen.

Bereits gebuchte Reisen müssen abgesagt werden. Meist können Verbraucher umbuchen, oder sie erhalten ihr Geld zurück. Probleme bereitet allerdings häufig die Rückerstattung bei Reiseversicherungen.

Dieser Aspekt mag bei Kurztrips nicht so stark ins Gewicht fallen, bei teureren Reisen kann er aber einen größeren Betrag ausmachen: „Die Versicherer müssen Prämien für diejenigen Reiseversicherungen, die noch nicht gewirkt haben, zurückerstatten“, betont daher Jörn Rehren, Referent für die Marktbeobachtung Finanzmarkt beim Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV).

Viele Verbraucher machen aber andere Erfahrungen, wenn Veranstalter den Urlaub wegen der Coronakrise absagen. Den Verbraucherschützern liegen zahlreiche Beschwerden vor, bei denen die entsprechenden Prämienanteile aus Reiseversicherungen nicht zurückgezahlt wurden.

Ähnliches berichtet Versicherungsombudsmann Wilhelm Schluckebier, bei dem allein im vergangenen Jahr rund 63 Prozent mehr Beschwerden zu Reiseversicherungen eingegangen sind als 2019.

Zunächst habe es auch bei ihm viele Beschwerden zur Beitragserstattung von Einmalversicherungen für vom Reiseveranstalter abgesagte Reisen gegeben, diese hätten inzwischen aber wieder abgenommen.

Einige Versicherte wollen auch eine Aufhebung ihrer nicht mehr benötigten Jahresreiseversicherung erreichen. Da kleinere Reisen im Inland zu bestimmten Zeiten auch in der Pandemie möglich waren, gibt es hier in der Regel nicht das komplette Geld zurück. Hier komme meist allenfalls eine Vertragsanpassung oder Stilllegung im Wege des Vergleichs in Betracht, so Schluckebier.

Reiserücktrittversicherung ist Sonderfall

Grundsätzlich steht Verbrauchern vor allem die Rückerstattung der Prämien für Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reiseabbruchversicherungen zu, da diese erst mit Reiseantritt ins Risiko gehen.

Die Reiserücktrittversicherung gilt jedoch sofort ab Vertragsabschluss. Der Versicherer hat bis zur Absage der Reise ein Risiko getragen. Der Beitrag hierfür steht ihm also auch zu.

Verbraucher sollten sich durch den bloßen Verweis der Versicherer auf die Reiserücktrittversicherung aber nicht verunsichern lassen, so der VZBV. Sie hätten dennoch ein anteiliges Erstattungsrecht für die übrigen Reiseversicherungen, auch wenn deren Prämienanteile selten separat ausgewiesen werden.

Ombudsmann Schluckebier erhielt zudem viele Beschwerden rund um die Übernahme von Stornokosten, wenn der Versicherte die Reise selbst storniert hatte. Oft stand dabei die Frage im Raum, ob der Reiseveranstalter in der Pandemie überhaupt hätte Stornokosten verlangen dürfen.

Trotz allen Ärgers, den manche Verbraucher hatten, bleibt der Abschluss von Reiseversicherungen bei der Buchung des kommenden Sommerurlaubs häufig sinnvoll. Bei geplanten Reisen ins Ausland gilt die Auslandskrankenversicherung als wichtig. Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherungen sollten Verbraucher eher bei teureren Reisen erwägen.

Verbraucher sollten sich vor dem Vertragsabschluss allerdings informieren, wie der Versicherer mit der Corona-Pandemie umgeht. Einige Anbieter haben für Reiseabbruch- und Reiserücktrittsversicherungen Zusatzpolicen mit Coronaschutz entwickelt. Hier kommt es jedoch stark auf das Kleingedruckte an.

Mehr: Warum es bei Reiseversicherungen zu zahlreichen Streitfällen kommt.

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