Ihr Wortlaut kann so aussehen: „Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“
Quelle: Rechtstipps der Arag
Abgrenzung von zwei Versicherungen: der Kfz-Haftpflicht und der privaten Haftpflicht. Die Frage, ob ein Schaden im Einzelfall „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ verursacht wurde oder nicht, beschäftigt in der Praxis häufig die Gerichte. Denn die Abgrenzung ist nicht immer einfach.
In einem vom BGH entschiedenen Fall stellte der Kläger einen Heizlüfter in den Wagen, den ihm sein Chef für den Weg zur Arbeit zur Verfügung gestellt hatte. Als er 10 Minuten später nach dem Wagen sah, hatte der Heizlüfter Brandschäden im Fahrzeug verursacht, für deren Beseitigung ihm sein Arbeitgeber 6.700 Euro in Rechnung stellte. Den Schaden wollte er von seiner Privathaftpflicht ersetzt haben. Die weigerte sich - ohne Erfolg (Urteil vom 13.12.2006, Az.: IV ZR 120/05).
Ein 14jähriges Mädchen, das auf dem Beifahrersitz eines geparkten Wagens saß, drehte den im Zündschloss steckenden Schlüssel um, um über die Batterie das Autoradio zu betreiben. Der Motor startete, das Auto setzte sich in Bewegung. Das OLG Celle entschied am 03.03.2005 (Az.: 8 W 9/05) gegen den Versicherer.
Der Kläger restaurierte in einer Lagerhalle einen alten Pkw, der fahruntauglich und nicht zum Straßenverkehr zugelassen war. Als er versuchte, den Wagen zu starten, brannte das Fahrzeug vollständig aus. Das OLG Düsseldorf urteilte am 27.06.2008 (Az.: I-4 U 191/07): Durch den Schadensfall habe sich ein typisches Risiko der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht. Dass für den Wagen mangels Zulassung keine Kfz-Haftpflicht bestanden hatte, ging deshalb hier zu Lasten des Klägers.
Die Benzinklausel greift schon, wenn ein Auto nur wenige Schritte gefahren wird. Das entschied das LG Duisburg (Urteil vom 05.07.2006, Az.: 11 O 105/05): Die Richter waren der Ansicht, dass es für die Anwendbarkeit des Risikoausschlusses genügt, dass das Fahrzeug nur wenige Meter gelenkt wird. Schon damit wäre der Kläger zum Fahrer des Wagens geworden, so dass sein Privathaftpflichtversicherungsschutz erlosch.
Ein Kaufinteressent für einen PKW lässt das Fahrzeug auf der Hebebühne inspizieren. Dabei setzt sich dieses versehentlich nach Anlassen des Motors und anschließender Betätigung des Automatikwahlhebels kurzfristig in Bewegung, so dass ein Schaden entsteht. Dafür kann er keinen Deckungsausgleich von seiner Privathaftpflichtversicherung verlangen. Dies entschied das LG Dortmund. Denn der Versicherungsnehmer habe im Sinne der „Benzinklausel" den Schaden als Führer eines Kraftfahrzeuges durch Gebrauch des Fahrzeuges verursacht. In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die Fortbewegung nicht Zweck der Ingebrauchnahme des Fahrzeuges gewesen sei.
Ein Gabelstapler ist keine selbst fahrende Arbeitsmaschine und unterfällt deshalb dem Ausschlusstatbestand der Benzinklausel. So urteilte das OLG Koblenz. Nach der Definition einer selbst fahrenden Arbeitsmaschine müsse es sich um ein Fahrzeug handeln, das nach seiner Bauart und seinen besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sei. (BGH, VersR 1995, 951; OLG Köln, VersR 2000, 352).
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Brrrr! Im Artikel wird Haftung und Deckung wild durcheinander geeiert. Wenn ein Kind im Straßenverkehr einen Schaden verursacht oder ein Gefälligkeitsverhältnis vorliegt, dann sagt der Gesetzgeber, dass man nicht haftet. Was will die PHV daran machen? Sie kann keine Gesetze erlassen. Aber: Die PHV hat reagiert. Es gibt praktisch kein Versicherer, erst recht nicht die aufgeführte Allianz, Axa oder R+V, der Gefälligkeitsschäden oder nicht deliktsfähige Kinder niccht per Klausel mit einschließt. Die genannten Fälle sind ALLESAMT versichert, obwohl rein rechtlich der Verursacher nicht mal haften würde. So, und jetzt die Benzinklausel: Was für ein Quatsch! Was würde ohne die Benzinklausel passieren? Ich könnte, wenn mir ein Unfall mit einem KFZ passiert, dies über die Privathaftpflicht abwickeln und nicht über die KFZ-Haftpflicht. Ja meines Erachtens erfüllt die PHV dann sogar das Pflichtversicherungsgesetz. Ich könnte also mit der PHV ein KFZ zulassen. *hust* Da gibts einen Daumen hoch für den Bund der Versicherten. So einen Quatsch habe ich lange nicht mehr gehört. Und wenn dann die Prämie ins unermessliche steigt und der Versicherer eine Rabattstaffel einführen wird, bin ich gespannt, was der Bund dann sagt! Nebenbei: Die Benzinklausel verhindert auch einiges an Betrug. Du hast dein eigenes KFZ zusammen gefahren und hast keine Vollkasko oder willst die Rückstufung sparen? Na dann wars eben dein Freund. Wäre dann über dessen Versicherung versichert. Klasse! Und wer zahlt die Prämie?