Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Verbraucherschutz Wettbewerbszentrale: Airline darf Erstattungen nicht erschweren

Ein EuGH-Gutachter befand die Vorverlegung eines Fluges als Grund für eine Entschädigung durch die Airline. Auf den Fluggast kämen durch die Änderung eine Reihe von Unannehmlichkeiten zu.
23.09.2021 - 12:29 Uhr Kommentieren
Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat. Quelle: dpa
Flughafen

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat.

(Foto: dpa)

Luxemburg Verbraucher können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg befand am Donnerstag, dass eine frühere Terminierung der Starts - sofern diese ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreiche und daher „erheblich“ sei - als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne. Die Unannehmlichkeiten für die Passagierinnen und Passagiere könnten dann noch größer sein als bei einer Verspätung.

Eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, „geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren“, hieß es.

Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies „dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann“.

Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde Generalanwalt Priit Pikamäe etwas konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei.

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Die Einschätzung des Generalanwalts ist noch kein Urteil, häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch. Eine Entscheidung zu dem Thema dürfte in einigen Monaten fallen.

Mehr: Nach Aufhebung des Travel Bans: Buchungen für Flüge in die USA legen rasant zu

  • dpa
Startseite
Mehr zu: Verbraucherschutz - Wettbewerbszentrale: Airline darf Erstattungen nicht erschweren
0 Kommentare zu "Verbraucherschutz: Wettbewerbszentrale: Airline darf Erstattungen nicht erschweren"

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%