Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Versicherungen Berufsunfähigkeits-Policen: Worauf Kunden während der Coronakrise achten sollten

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung gilt als unverzichtbar. Eine Corona-Infektion kann zu Problemen führen – sowohl beim Neuabschluss als auch beim Leistungsantrag.
21.04.2021 - 16:56 Uhr Kommentieren
Einige Versicherer haben Neuanträge für eine BU-Versicherung zurückgestellt, wenn noch Symptome oder Folgen einer Covid-19-Erkrankung bestanden. Quelle: dpa
Coronavirus-Testzentrum

Einige Versicherer haben Neuanträge für eine BU-Versicherung zurückgestellt, wenn noch Symptome oder Folgen einer Covid-19-Erkrankung bestanden.

(Foto: dpa)

Frankfurt Versicherungsvermittler und Verbraucherschützer halten die Berufsunfähigkeitsversicherung, kurz BU, für eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Sie springt ein, wenn Versicherte durch eine Krankheit oder einen Unfall ihren Beruf dauerhaft nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben können.

Es gilt, die Versicherung früh abzuschließen – solange die Antragsteller noch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Mit Vorerkrankungen ist der Neuabschluss meist nur zu höheren Versicherungsbeiträgen oder gar nicht mehr möglich. Viele Verbraucher sind daher verunsichert, wie Versicherer mit einer Coronavirus-Infektion und möglichen Spätfolgen umgehen.

Kann eine BU trotz einer Infektion mit dem Coronavirus abgeschlossen werden?

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) betont, dass Covid-19 eine Erkrankung sei wie jede andere auch. Branchenweit sei es üblich, dass eine BU ganz normal abgeschlossen werden kann, sofern eine Krankheit vollständig ausgeheilt ist und sich auch aus der Behandlung der Krankheit keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit ergeben haben.

Mehrere Versicherer, darunter Barmenia, HDI und Stuttgarter Lebensversicherung, bestätigten dies auf Nachfrage – betonten aber auch, dass sie einzelne Neuanträge zurückgestellt haben, sofern noch Symptome oder Folgen einer Covid-19-Erkrankung bestanden.

„Die Verbraucher müssen dann zwischen einem und mehreren Monaten warten, bis der Versicherer Folgeschäden abschätzen kann und über den Antrag entscheidet“, erklärt Fachmakler Frank Dietrich.

„Zeigen sich auch längerfristige gesundheitliche Beeinträchtigungen durch eine Corona-Infektion, werden Versicherer einem Neuabschluss voraussichtlich nicht mehr zustimmen, denn der Versicherungsfall wäre möglicherweise bereits eingetreten“, ergänzt Dietrich. Risikozuschläge wären seiner Ansicht nach nur dann denkbar, wenn der Versicherer sie auch kalkulieren kann.

Was bedeutet eine Covid-19-Erkrankung für die Gesundheitsprüfung?

Wichtig sind bei einem BU-Antrag die Gesundheitsfragen, die der Kunde wahrheitsgemäß beantworten muss. Abgefragt werden neben Vorerkrankungen auch gefährliche Hobbys. Um nichts zu vergessen, sollten Verbraucher bei Ärzten nach der Patientenakte oder bei der Krankenkasse nach den letzten Behandlungen fragen.

Sind die Antworten nicht richtig oder unvollständig, kann der Versicherer später unter Umständen die Leistung verweigern.

Auch eine Corona-Infektion müssen Antragsteller deshalb angeben, selbst wenn der Versicherer nicht explizit danach fragt. Dem GDV zufolge haben die Gesellschaften ihre Fragebögen, die sie individuell gestalten, während der Pandemie nicht angepasst. Die bestehenden Fragebögen dürften Corona-Infektionen trotzdem bereits abdecken, wenn nach allgemeinen Infektionen und Erkrankungen der Atmungsorgane gefragt wird, so der Verband.

Das bestätigt Sandra John, Leiterin Risiko-/Leistungsprüfung bei der LV 1871: „Unsere Gesundheitsfragen decken alle relevanten Informationen ab, um die Risiken einer Berufsunfähigkeit einschätzen zu können. Deshalb sehen wir aktuell keine Notwendigkeit für ergänzende Prüfungen.“ Diese Sicht teilen auch andere Versicherer, die das Handelsblatt befragt hat.

Bei der Stuttgarter Lebensversicherung heißt es ebenfalls, dass Kunden unter dem Punkt Infektionskrankheiten und Vergiftungen eine Corona-Infektion angeben müssten. Ab dem 1. Juli 2021 will der Versicherer die dort genannte beispielhafte Aufzählung, die jetzt Krankheiten wie HIV-Infektion, Hepatitis, Gehirnhautentzündung und Tuberkulose enthält, um das Stichwort Coronaviren-Infektion ergänzen.

Welche Rolle spielen Impfstatus und Quarantänepflichten beim Neuantrag?

Der Impfstatus spielt dem GDV zufolge in der Gesundheitsprüfung keine Rolle. Das treffe auch auf Impfungen gegen Covid-19 zu.

Dietrich fände es sinnvoll, wenn eine Quarantänepflicht angegeben werden müsste. Beim GDV heißt es jedoch, dass eine Quarantäne ohne Covid-19-Befund keine Erkrankung sei und dass die Versicherer daher vermutlich nicht danach fragen werden.

Claus-Dieter Gorr, Geschäftsführer der Informations- und Beratungsgesellschaft Premiumcircle Deutschland, sagt: „Auch wenn die Versicherer ihre Fragebögen nicht an die Corona-Situation angepasst haben, so haben sie doch ganz unterschiedliche Vorstellungen, was anzeigepflichtig wäre. Uns sind sogar Gesellschaften bekannt, bei denen Antragsteller geplante Reisen in Risikogebiete angeben müssten.“

Gorr, der seit Jahren „unverbindliche und unklare Formulierungen in der BU-Versicherung“ kritisiert, fürchtet, dass nun neue Hintertüren entstehen, auf deren Grundlage die Versicherer später die Leistung verweigern könnten.

Wie wirkt sich die Corona-Pandemie auf die Infektionsklausel aus?

Viele Policen enthalten eine Infektionsklausel, die eine BU-Rente zusichert, wenn „der Versicherte durch ein behördliches Tätigkeitsverbot seine Tätigkeit über sechs Monate nicht mehr ausüben darf“, erklärt Dietrich.

Manchmal sei sie allerdings auf bestimmte Berufsgruppen wie etwa Mediziner beschränkt. In der Pandemie sei das sinnlos, da Ärzte in der Regel weiterarbeiten dürfen.

Einige Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen passen ihre Infektionsklauseln wegen der Corona-Pandemie an. Quelle: action press
Coronatest

Einige Anbieter von Berufsunfähigkeitsversicherungen passen ihre Infektionsklauseln wegen der Corona-Pandemie an.

(Foto: action press)

Zudem beobachtet der Makler, dass einige Versicherer die Infektionsklausel in der Corona-Pandemie anpassen und nun „im Sinne der Erkrankung des Versicherten“ formulieren, was bislang bei sehr guten Policen nicht der Fall war.

Ein Beispiel ist die Stuttgarter, die ihre BU-Tarife im Juli 2020 angepasst hat: Die Infektionsklausel ist nun so ausgestaltet, dass von der versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgehen muss.

John von der LV 1871 erklärt das so: „Wenn ein Metzger Salmonellen ausscheidet, dann stellt er eine Infektionsgefahr dar. Er darf nicht in der Lebensmittelverarbeitung tätig sein, wäre nach sechs Monaten berufsunfähig und bekäme BU-Rente.“

Aber: Es bestehe kein Anspruch auf eine BU-Rente für den per se gesunden Gastronomen, der seinen Betrieb aufgrund behördlicher Corona-Verordnungen schließen muss.

In der Corona-Pandemie dürfte die Infektionsklausel somit für die Versicherten kaum noch eine Rolle spielen, da von einer Person normalerweise keine sechs Monate oder länger eine Infektionsgefahr ausgeht.

Leistet die Police, wenn sich später Folgeschäden durch die Corona-Infektion zeigen?

Der Grund für eine Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich egal. Sollte jemand aufgrund der Folgen einer Covid-19-Erkrankung oder einer Impfung berufsunfähig werden, leistet die Versicherung, heißt es beim GDV. Als berufsunfähig gilt, wer seinen Beruf voraussichtlich mindestens sechs Monate zu weniger als 50 Prozent ausüben kann.

Bevor die BU-Rente bezahlt wird, prüfen die Versicherer allerdings den Leistungsantrag ihrer Kunden. Oft geschieht dies anhand von ärztlichen Attesten. Manchmal ist ein neutrales Gutachten notwendig. Laut GDV-Zahlen wurden 2018 im Branchendurchschnitt rund 80 Prozent aller BU-Leistungsanträge bewilligt.

Gorr von Premiumcircle Deutschland weist aber darauf hin, dass sich die Anerkennungsquoten der einzelnen Gesellschaften deutlich unterscheiden: „Bei BU-Versicherungen ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit dem Versicherer streiten zu müssen, sehr hoch – und könnte durch Corona noch höher werden.“

Erfahrungswerte, wie die Versicherer mit Spätfolgen einer Corona-Infektion umgehen, gibt es noch nicht. „Eine Berufsunfähigkeit dürfen Versicherte nicht bewusst herbeiführen. Es könnte also sein, dass die Versicherer dem Kunden eine Mitschuld geben, wenn er nicht geimpft oder trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet gereist ist“, sagt Gorr.

Generell sollten Verbraucher daher sowohl die Gesundheitsfragen als auch den Leistungsantrag gemeinsam mit einem Experten stellen.

Mehr: Diese Versicherer bieten langfristig stabilen Schutz bei Berufsunfähigkeit

Startseite
Mehr zu: Versicherungen - Berufsunfähigkeits-Policen: Worauf Kunden während der Coronakrise achten sollten
0 Kommentare zu "Versicherungen: Berufsunfähigkeits-Policen: Worauf Kunden während der Coronakrise achten sollten "

Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.

Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%