Ein Allgemeinmediziner erhält von einem Radiologen den Befund über eine Krebserkrankung seines Patienten. In der Praxis wird versäumt, den Patienten einzubestellen. Stattdessen wird der Befund versehentlich lediglich in der Patientenakte abgelegt. Dies fällt erst nach zwei Jahren auf. Der Patient ist inzwischen soweit erkrankt, dass er erwerbsunfähig ist. Für die Verzögerung der Behandlung wird der Allgemeinmediziner haftbar gemacht. Die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bietet für derartige Schäden Versicherungsschutz.
Der Architekt erstellt die Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanung eines Einfamilienneubaus. Dem Architekten unterlaufen gravierende Planungsfehler im Zusammenhang mit der Abdichtung des Kellergeschosses gegen von außen drückendes Wasser. Diese Planungsfehler führen dazu, dass das Kellergeschoss zentimeterhoch überflutet wird und der Bauherr laufend Wasser abpumpen muss. Das Kellergeschoss muss nachträglich als sogenannte schwarze Wanne mit dreilagigem Dichtungsbahnen abgedichtet werden.
Bei der Geburt kann es vorkommen, dass sich nach der Geburt des Kopfes die Schultern des Kindes verkeilen, weil sie nicht im richtigen Winkel stehen. Die Aufgabe der Hebamme ist es, das Kind im Becken der Mutter zu drehen und sich dabei an eine ganz spezielle Reihe von Handgriffen zu halten. Im schlimmsten Fall kommt das Kind mit einem Sauerstoffmangel zur Welt und ist körperlich und geistig behindert.
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