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  5. Haftpflicht: So schützen sich Finanzberater bei Fehlberatung vor hohem finanziellen Schaden

VersicherungsschutzWenn Finanzberater die Haftpflicht brauchen

Versicherungsmakler und Finanzanlagenvermittler benötigen zwingend eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Kunden sollten fragen, ob ihr Makler abgesichert ist.Ulrich Lohrer 23.11.2022 - 14:14 Uhr Artikel anhören

Finanzberater können bei Fehlern ihrerseits für die Schäden haftbar gemacht werden.

Foto: dpa

München. Eine falsche Auskunft kann einen Finanzberater teuer zu stehen kommen. Auch wenn er seinen Kunden nur mündlich beraten und die Auskunft nicht einmal schriftlich erteilt hat. Diese Erfahrung machte ein Versicherungsmakler, der für einen Beamtenanwärter prüfte, ob sich dieser trotz einer Vorerkrankung bei einer privaten Krankenversicherung versichern kann.

Das negative Ergebnis seiner Recherche teilte er dem Interessenten mit, der daraufhin weiter in der für ihn teureren gesetzlichen Krankenversicherung versichert blieb. Der Makler hatte eine Öffnungsaktion des privaten Krankenversicherers übersehen. Der Beamtenanwärter verklagte den Makler auf Schadenersatz. Dieser wähnte sich auf der sicheren Seite, da er die Auskunft ohne schriftlichen Maklervertrag gegeben hatte. Das Oberlandesgericht Dresden entschied im Urteil vom 10. März 2021 (Aktenzeichen: 4 U 2372/20) allerdings zugunsten des Klägers. Ein Maklervertrag müsse nicht zwingend schriftlich geschlossen werden, so die Richter.

Versicherungs- und Finanzprofis sind nicht gegen Fehler gefeit. Vor den finanziellen Folgen schützt sie die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH). Allerdings ist das Angebot nicht groß, sagt Stephan Schmidt, Geschäftsführer des auf Berufshaftpflichtversicherung spezialisierten Maklers VCU24 in Niddatal: „Die Auswahl der Gesellschaften für den Bereich ist gering. Wir nutzen Allcura, Allianz, Axa, HDI, Ergo und R+V.“

Kommt es zu Haftungsfällen in der Finanzberatung, liegt es häufig an fehlerhaft ausgefüllten oder falsch eingereichten Anträgen der Berater. Aber auch eine unzureichend ermittelte Versicherungssumme, falsche Risikobeschreibungen sowie Gefahren, auf die nicht hingewiesen wurden, zählen laut Schmidt zu den Schäden. Berufseinsteiger in der Finanzberatung seien bei der eigenen Vermögensschadenhaftpflicht überfordert.

„Typische Schadenfälle für Finanzberater sind meist auf unzureichende Beratung oder Aufklärung ihrer Kunden zurückzuführen“, sagt Gesa Fritz, Pressesprecherin der R+V Versicherung. Ein typischer Schaden entsteht, wenn die Beratung nicht anlagegerecht ist. „Etwa wenn ein Finanzberater eine Anlage mit hohem Risiko empfiehlt, obwohl der Kunde eine sicherere Anlage wollte.“ Der Klassiker sei Altersvorsorge, es könne aber auch um Geldanlage für die Finanzierung des Studiums der Kinder gehen. Auch wegen fehlerhafter Aufklärung wird die Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel der Hinweis auf ein Totalverlustrisiko fehlt.

Pflicht zur Absicherung

Für Vermittler ist die Voraussetzung für die Gewerbeanmeldung, dass sie neben ihrer Sachkunde auch eine VSH nachweisen. Nur dann dürfen Selbstständige also Versicherungen (Paragraf 34 d Gewerbeordnung – GewO) oder Finanzanlagen (Paragraf 34 d GewO) vermitteln, abschließen oder dazu beraten.

Kunden sollten daher davon ausgehen können, dass registrierte Berater oder Vermittler über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen. Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht beschlossen, damit geschädigte Kunden auch dann ihren Schaden ersetzt bekommen, wenn dieser das Vermögen des Vermittlers oder Beraters übersteigt. Auch für Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte oder Steuerberater besteht eine Berufshaftpflichtversicherung, weil dies ein Gesetz oder ihre Berufskammer vorschreibt.

Kunden, die überprüfen wollen, ob ein Vermittler registriert ist, können dies über das Vermittlerregister des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) erfahren. Wer dort eingetragen ist, sollte auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besitzen. Möglich ist zwar, dass Versicherer die Police der Vermittler oder Berater kündigen. „Dass sich Versicherer in dem Bereich wegen hoher Schadenquote vom Versicherten trennen, haben wir äußerst selten“, sagt VSH-Experte Schmidt. Allerdings ist das Register wegen eines Cyberangriffs erst wieder ab dem 1. Januar 2023 unter www.vermittlerregister.info öffentlich einsehbar.

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Viele Vermittler haben seit ihrer Registrierung ihre Police nicht mehr an den veränderten Bedarf angepasst. „Laut einem Sprichwort tragen Schuster die schlechtesten Schuhe. Um zu verhindern, dass Ähnliches für unsere Branche gilt, haben wir eine Checkliste zum Thema Vermögensschadenhaftpflichtversicherung entwickelt“, heißt es beim Bundesverband Finanzdienstleistung AfW. „Wir empfehlen den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen oder von fachkundigen Spezialisten überprüfen zu lassen“, rät Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des Verbands.

So können sich nach Abschluss einer Versicherung oder Verkauf eines Finanzprodukts Gesetze, Mitarbeiter oder die Tätigkeiten geändert haben. Schließlich hat die Branche sich stark verändert. Während einige Berater sich spezialisiert haben, haben andere ihr Sortiment erweitert. Ein bedarfsgerechter Schutz ist im Interesse aller Vermittler und ihrer Kunden.

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