Wenn Versicherungsbetrug vermutet wird Versicherter muss Gutachter bezahlen
HB KOBLENZ. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor. Zwar könnten die Kosten für ein so genanntes Privatgutachten in der Regel nicht in die Prozesskosten einbezogen werden. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn die Versicherung belegbare Anhaltspunkte für einen möglichen Betrug habe (Az.: 14 W 418/06).
In dem konkreten Fall hatte ein Autofahrer seine Versicherung auf Zahlung eines Unfallschadens verklagt. Die Versicherung hatte einen gestellten Unfall vermutet und den Prozess mit Hilfe eines Gutachtens gewonnen. Daraufhin weigerte sich der Kläger, neben den Prozesskosten auch die Kosten für das von der Versicherung in Auftrag gegebene Gutachten zu bezahlen.
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