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Finanzberater Edition

Wichtige Urteile Diese aktuellen Gerichtsentscheide sollten Vermittler kennen

Die Barmenia muss Beiträge zurückzahlen, weil sie eine Prämienerhöhung unzureichend begründet hat. Dieses und zwei weitere Urteile im Detail – und Tipps, wie sich Makler absichern können.
22.10.2020 - 07:00 Uhr Kommentieren
Private Krankenkassen müssen Gründe für höhere Prämien nennen. Quelle: Unsplash
Krankenhausärzte

Private Krankenkassen müssen Gründe für höhere Prämien nennen.

(Foto: Unsplash)

Krankenvollversicherung

Höhere Prämie unzureichend begründet

Das Urteil: Weil die Barmenia für die Beitragserhöhung ihres Krankenvolltarifs VC3P im Schreiben an ihre Kunden nicht die maßgeblichen Gründe für die höhere Prämie genannt hatte, muss sie nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Aktenzeichen 2–23 O 198/19) an den klagenden Versicherten einen Teil der Beiträge zurückzahlen.

Der Fall: Die Barmenia hatte von ihren Versicherten des Tarifs VC3P – Krankenhaus-Mehrbett ohne Wahlarzt – 2016 und 2018 die Beiträge angehoben. Ein Versicherter, der monatlich bis zu 200 Euro mehr zahlen musste, legte wegen unzureichender Begründung in dem Schreiben Klage ein und forderte die Erstattung von Beiträgen zuzüglich einer pauschalen Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Das Gericht stimmte der Klage teilweise zu. Da die Barmenia nur in der letzten Mitteilung zur Prämienanpassung im Jahr 2019 konkret die für die Beitragserhöhungen maßgeblichen Gründe benannt hat, so dass sie für einen Laien und durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich und nachvollziehbar sind, und ein Teil der Forderung verjährt war, wurde nicht der volle Erhöhungsbetrag rückerstattet. Insgesamt musste die Barmenia aber rund 10.000 Euro an den Versicherten zurückzahlen.

Tipp: Wie bereits im Fall der Axa wurde nun auch die Barmenia vor Gericht wegen unzureichender Begründung von Beitragserhöhungen zur teilweisen Rückzahlung verurteilt. Laut der Kanzlei, die das Urteil erstritt, haben auch zahlreiche andere private Krankenversicherer die Formalien nicht korrekt ein gehalten. Versicherungsberater sollten betroffene Kunden auf die Möglichkeit der rechtlichen Prüfung der formalen Voraussetzungen einer Beitragserhöhung hinweisen.

P&R Container

Totalverlustrisiko war nicht zu erkennen

Das Urteil: Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 hat das Oberlandesgericht Oldenburg die Klage gegen einen Vermittler von Schiffscontainern des Finanzdienstleisters P&R abgewiesen (Aktenzeichen 8 U 295/19). Ihm könne kein Fehler zur Last gelegt werden, da ein aufklärungspflichtiges Totalverlustrisiko nicht zu erkennen sei.

Der Fall: Die Insolvenz mehrerer Leasing- und Vertriebsfirmen der Container-Investmentfirma P&R aus Grünwald bei München 2018 mit rund 54.000 betroffenen Anlegern gilt als einer der größten Anlegerskandale der Bundesrepublik. Ein Anleger versuchte, seinen Vermittler haftbar zu machen, da er ihn nicht über das Risiko eines möglichen Totalverlusts seiner Investition bei P&R-Container aufgeklärt habe. Die erstinstanzliche Klage gegen den Vermittler verlor der Anleger bereits vor dem Oldenburger Landgericht (Aktenzeichen 3 O 3953/18).

Es hatte bezüglich der P&R-Investition des Klägers entschieden, dass sein Risiko, die gesamte Einlage zu verlieren, auf Basis des Modells in den Unterlagen, gering sei. Denn der Investition stünde ein Sachwert gegenüber, der einen gewissen Wert behalte und gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigung versichert sei. Die Pflicht des Vermittlers, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen, habe daher gar nicht bestanden und könne folglich nicht verletzt worden sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte nun dieses Urteil. Darüber hinaus stellte es fest, dass der beklagte Vermittler auch nicht verpflichtet war zu prüfen, wie sich der Übergang des Eigentums an den Containern hätte vollziehen sollen. Es sei allein entscheidend gewesen, dass „nach dem Anlagekonzept eine Übereignung der Container stattfinden sollte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, die dagegen sprachen“.

Tipp: Für Vermittler ist dieses grundlegende OLG-Urteil hilfreich, da der pauschale Vorwurf, dass sie ihren Pflichten nicht nachgekommen seien, nach der differenzierten Urteils- und Beschlussbegründung sich nicht mehr so leicht erheben lässt.


Private Rentenversicherung

Ohne Schadensnachweis keine Makler-Haftung

Das Urteil: Eine Versicherte behauptete, eine von ihrem Versicherungsmakler empfohlene Rentenversicherung sei für sie ungeeignet gewesen. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab, da die Klägerin den Schaden nicht detailliert nachweisen konnte (Aktenzeichen I-20 U 70/19).

Der Fall: Nachdem ein Makler eine Kundin im Beratungsgespräch zu ihrer Lebenssituation und ihren Plänen für die Zukunft befrag hatte, empfahl er ihr eine private Rentenversicherung. Er hatte die Beratung nicht dokumentiert. Nach dem Abschluss zahlte die Versicherte einen Einmalbeitrag sowie mehrere Monatsprämien. Dann machte sie aber Ansprüche gegen den Makler geltend. Sie begründete dies damit, dass er es unterlassen habe, sie in der Beratung auf die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) hinzuweisen. Diese sei ihrer Ansicht nach für sie geeigneter gewesen. Sie verlangte vom Makler die Rückzahlung der geleisteten Beiträge als Schadensersatz. Das erstinstanzliche Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung zurück.

Die Begründung der Richter: Die Klägerin habe den Schaden nicht hinreichend im Detail dargelegt. Wäre die bAV tatsächlich für sie geeigneter gewesen, dann hätte sie zwar bei ordnungsgemäßer Beratung wohl eine solche abgeschlossen. Sie könnte dann aber nur verlangen, so gestellt zu werden, wie sie beim Abschluss einer bAV gestanden hätte. Da sie aber nicht darlegen konnte, wie sich ihr Vermögen mit der betrieblichen Altersvorsorge entwickelt hätte, sei ein Schaden nicht nachvollziehbar.

Tipp: Ein pauschaler Vorwurf, ein vermitteltes Produkt sei ungeeignet, ist nicht ausreichend, um eine Haftung des Maklers zu begründen. Kläger, die die Vorteile eines Alternativprodukts darstellen und belegen, können dagegen Vermittler vor Gericht verpflichten, eine ordnungsgemäße Aufklärung nachzuweisen. Da dies ohne Beratungsdokumentation oft kaum möglich ist, empfiehlt sich diese immer in ausführlicher Form.

Die Gesamtausgabe der Handelsblatt Finanzberater Edition finden Sie hier.

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