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Feierknigge für Manager So kommen Sie als Chef sicher durch den Karneval

Schunkeln, Küsschen, Riesenstimmung: Wenn „das Trömmelche jeht“, herrscht auch am Arbeitsplatz wieder der Ausnahmezustand. Doch das närrische Treiben im Karneval hat seine Grenzen. So halten Sie sich an die Spielregeln.
20.02.2017 - 07:32 Uhr
Unter manch einer Narrenkappe steckt ein Vorstandschef. Quelle: Getty Images

Unter manch einer Narrenkappe steckt ein Vorstandschef.

(Foto: Getty Images)

Düsseldorf Vorsicht ist angebracht, wenn sie wieder schunkeln, die jecken Vampire, Römer, Ritter, Polizisten und Piraten. Die „fünfte Jahreszeit“ steht kurz vor ihrem Höhepunkt. Doch nicht nur im Straßenkarneval, sondern auch am Arbeitsplatz werden oft Anzüge gegen Narrenkostüme und Pappnasen getauscht und Vertriebsleiter tagelang nicht mehr mit „Herr Müller“, sondern nur noch mit nur noch mit „Prinz Karneval Ralf III“ angesprochen. Es herrscht eine krisenunabhängige, fröhliche Atmosphäre in Deutschlands Bürowelt, und so mancher lernt Chef und Kollegen endlich auch mal auf persönlicher Ebene kennen.

Nun will ich Ihnen nicht von vornherein den Spaß daran verderben, sich auch in diesem Jahr wieder stilecht zum Affen oder zum Clown zu machen. Doch das närrische Treiben hat seine Grenzen. Auch wenn einige Jecken glauben, dass in der Zeit zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch die Regeln des Arbeitsverhältnisses (und manchmal nicht nur diese) außer Kraft gesetzt sind. Das diesjährige Kölner Karnevalsmotto „Mer stelle alles op der Kopp“ sollten Sie aber auf keinen Fall wörtlich nehmen.

Denn eine Narrenfreiheit, darauf weißt der Berliner Verband „Die Führungskräfte“ (DFK) hin, gibt es während der tollen Tage im Büro nicht. An Karneval, so heißt es in einer Mitteilung, sollte man es nicht übertreiben und sich an die Spielregeln halten. Oliver Flesch ist DFK-Rechtsanwalt und hat einen Fünf-Punkte-Plan für die fünfte Jahreszeit erstellt, der beachtet werden sollte.

1. Urlaub

Karneval schützt vor Arbeit nicht. Die klassischen Karnevalstage sind ganz normale Arbeitstage und keine gesetzlichen Feiertage. Dies bedeutet: Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. Eine Selbstbeurlaubung kennt das deutsche Urlaubsrecht nicht. Wer dies missachtet und ohne Zustimmung des Arbeitgebers seinen Arbeitsplatz verlässt, zu Hause bleibt oder grundlos „krank feiert“, muss mit einer Abmahnung oder sogar mit einer Kündigung rechnen. Einige Unternehmen gewähren ihren Arbeitnehmern beispielsweise am Rosenmontag einen freien Tag. In der Regel handelt es sich dabei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Wenn jedoch der Arbeitgeber in der Vergangenheit solche Tage regelmäßig von der Arbeitspflicht ausgenommen und nicht klargestellt hat, dass er dies freiwillig tut, kann nach den Grundsätzen der so genannten betrieblichen Übung auch für die Zukunft ein Anspruch auf den freien Tag für die Arbeitnehmer entstehen. Arbeitgeber, die das vermeiden wollen, werden beispielsweise folgende Formulierung wählen: „In diesem Jahr haben wir uns dazu entschieden, den Betrieb an Rosenmontag (eventuell mit zeitlicher Einschränkung ab 12 Uhr) zu schließen. Für das kommende Jahr behalten wir uns eine andere Entscheidung ausdrücklich vor.“

Bräuche, Alkohol, Kostüme
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