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Jobsuche Was im Arbeitsvertrag stehen muss

Arbeitsverträge: Was muss enthalten sein? Was kann man aushandeln? Arbeitsrechtler Boris Dzida erklärt, worauf Arbeitnehmer unbedingt achten sollten, wenn sie ihren neuen Arbeitsvertrag unterschreiben.
25.08.2015 - 10:51 Uhr Kommentieren
Arbeitnehmer sollten bei einem neuen Arbeitsvertrag auf jede Formulierung genau achten. Quelle: dpa
Unterschrift für einen neuen Job

Arbeitnehmer sollten bei einem neuen Arbeitsvertrag auf jede Formulierung genau achten.

(Foto: dpa)

Düsseldorf Tausende von Arbeitsverträgen werden täglich unterschrieben – und ebenso viele Fehlvorstellungen über den Inhalt spuken in der Gegend herum. Da glauben Angestellte, sie dürften automatisch Goodies vom Dienstkittel bis hin zu Zusatzurlaub beanspruchen, die im Tarifvertrag stehen – wissen aber gar nicht, dass ihr Betrieb mit dem Tarifvertrag gar nichts zu tun hat: Denn bei weitem nicht jedes Unternehmen ist tarifgebunden und vielleicht auch nicht gerade dieser Arbeitgeber.

Oder Sie glauben an starken Kündigungsschutz und ahnen nicht, dass ihre Werbeagentur, bei der sie unterschreiben wollen, ohnehin nicht an das Kündigungsschutzgesetz gebunden ist. Einfach weil sie dafür zu wenig Mitarbeiter hat. Doch all das ist wichtig, weil der Arbeitsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer für viele Jahre aneinander bindet – und wenn man erst nachsieht, wenn der Konflikt da ist, ist es zu spät.

Für Arbeitnehmer ist der Arbeitsvertrag die wirtschaftliche Lebensgrundlage und für den Arbeitgeber kann viel Geld auf dem Spiel stehen, wenn er beim Vertragsschluss Fehler macht. Sehr kleine Betriebe können wegen solcher Fehler sogar pleitegehen. 

Auf diese Punkte sollte man laut Arbeitsrechtler Boris Dzida von der Kanzlei Freshfields deshalb beim Arbeitsvertrag achten:

1. Arbeitsverträge müssen nicht schriftlich sein – sie sind auch mündlich gültig

Arbeitsverträge werden gerade in großen Unternehmen meistens schriftlich abgeschlossen. Das ist aber nicht zwingend. Ein Arbeitsvertrag kann auch mündlich oder per Handschlag zustande kommen. Oder indem sich beide Parteien über die Konditionen – der Lohn, die Aufgabe und die Wochenstundenzahl – einig sind und der Arbeitnehmer anfängt, für den Arbeitgeber zu arbeiten.

Es kann vorkommen, dass sich ein Stellenbewerber und ein Manager einer Firma im Gespräch schon einigen über alles Wesentliche – Lohn, Arbeitsbeginn und Arbeitszeit –, sich das Unternehmen dann aber in Schweigen hüllt.

Dennoch trat der Mann am Tag seines mutmaßlichen Arbeitsbeginns an, doch in der Firma wollte niemand mehr etwas von dem Agreement wissen.

Konfliktbereite Arbeitnehmer waren in so einer Situation schon erfolgreich mit einer Klage und bekamen drei Monatsgehälter vom Gericht zugesprochen.

Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, muss der Arbeitgeber aber spätestens einen Monat nach Vertragsbeginn die wichtigsten Vertragsbedingungen aufschreiben und dem Arbeitnehmer übergeben – dies ist im Nachweisgesetz geregelt.

2. Aufgabenbereich richtig beschreiben

An sich bestimmt der Arbeitgeber, welche Aufgaben der Arbeitnehmer erfüllen muss. Er hat das sogenannte Weisungsrecht – aber das hat er nicht unbegrenzt: Es wird durch das vertraglich vereinbarte Tätigkeitsgebiet beschränkt: Wer nach dem Vertrag „kaufmännischer Angestellter“ ist, muss nicht den Hof kehren.

Aufgabengebiet nicht zu eng fassen
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