Gleiche Bezahlung Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Frauen

Nach dem Entgelttransparenzgesetz können Beschäftigte vom Arbeitgeber Auskunft verlangen, wie viel Kollegen des anderen Geschlechts verdienen.
Berlin Verdient eine Frau weniger als ihre männlichen Kollegen in vergleichbarer Position, so gilt die Vermutung, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert wird. Es ist am Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen und sachliche Gründe für die ungleiche Bezahlung zu benennen. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag entschieden. Dem Arbeitgeber obliegt also die Beweislast, dass keine Diskriminierung vorliegt.
Geklagt hatte die Abteilungsleiterin einer Versicherung in Niedersachsen. Sie hatte nach dem Mitte 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetz von ihrem Arbeitgeber Auskunft verlangt, wie ihre männlichen Kollegen in vergleichbarer Position und Erfahrung entlohnt werden. Laut Gesetz wird dafür das mittlere Gehalt (Median) einer aus mindestens sechs Personen bestehenden Vergleichsgruppe ermittelt. Das mittlere Einkommen ist das Einkommen, das sich genau in der Mitte der betrachteten und nach Größe sortierten Einkommen befindet.
Laut Auskunft des Arbeitgebers verdiente die Klägerin erheblich weniger als ihre männlichen Kollegen. Entsprechend verlangte sie eine Nachzahlung des Differenzbetrags für mehrere Monate.
Hatte das Arbeitsgericht der Klägerin noch recht gegeben, so wies das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in der Revision die Klage ab. Begründung: Die Klägerin habe keine ausreichenden Indizien angeführt, dass sie diskriminiert werde. Allein die Differenz zwischen der eigenen Bezahlung und der der männlichen Abteilungsleiter reiche als Indiz für Diskriminierung nicht aus.
Beweislast wird umgekehrt
Hätte sich das Bundesarbeitsgericht dieser Argumentation angeschlossen, wäre aus dem Entgelttransparenzgesetz ein stumpfes Schwert geworden. Die Erfurter Richter entschieden jedoch, dass eine nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes ermittelte unterschiedliche Bezahlung durchaus die Vermutung einer ungleichen Behandlung wegen des Geschlechts rechtfertige.
Nicht entscheiden konnte das Bundesarbeitsgericht, ob die beklagte Versicherung die ungleiche Bezahlung ausreichend sachlich begründet hat. Deshalb verwiesen die Erfurter Richter den Fall zurück an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Nach Ansicht des kommissarischen Leiters der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Bernhard Franke, erleichtert das höchstrichterliche Urteil juristische Verfahren bei Entgeltdiskriminierung. Mit der Entscheidung kehre sich die Beweislast um. Arbeitgeber müssten nachweisen, nicht zu diskriminieren, wird Franke von der Deutschen Presse-Agentur zitiert. Betroffene hätten es in der Vergangenheit schwer gehabt, gegen eine schlechtere Bezahlung wegen ihres Geschlechts vorzugehen.
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