Erben können alle, die im Testament bedacht sind. Auch Minderjährige dürfen erben, dann springt aber ein gesetzlicher Vertreter ein. Das sind in der Regel die Eltern. Ohne Testament gilt das gesetzliche Erbrecht.
Ein Nachlassgericht sichert das Erbe nach pflichtgemäßen Ermessen. Gegenstände können versiegelt und Wertpapiere hinterlegt werden. Das Gericht bestellt einen Nachlasspfleger, der das Vermögen absichert und die Erben ermitteln soll. Der Verwalter haftet bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Schäden.
In diesem Falle gilt das gesetzliche Erbrecht. Das Gesetz sieht fünf Ordnungen vor: 1. Direkte Abkömmlinge: Ehegatten, eingetragene Lebensgemeinschaften, Kinder, 2. Die Eltern des Verstorbenen, 3. Großeltern und deren Abkömmlinge, 4. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge, 5. Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge. Jeder Verwandte einer vorherigen Kategorie schließt einen Nachfolger aus. Beispiel: Wenn die Kinder noch leben, gehen die Eltern des Verstorbenen leer aus.
An die Stelle des Verstorbenen treten seine Abkömmlinge. Beispiel: Ein Verstorbener hat zwei Kinder, von denen eines nicht mehr lebt. An die Stelle des verstorbenen Kindes treten dann seine oder ihre Kinder.
Das Erbe wird nach dem Verwandtschaftsgrad aufgeteilt. Beispiel: Wenn der Mann stirbt, erbt seine Frau 50 Prozent. Die beiden Kinder teilen die restlichen 50 Prozent unter sich auf. Bruder und Eltern des Verstorbenen gehen leer aus. Sonderfälle gelten bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung.
In vielen Fällen möchte der Erblasser von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Ein Einvernehmen mit den Erben ist nicht nötig, die Verfügungen können jederzeit widerrufen werden. Eine Alternative ist ein Erbvertrag, der nicht widerrufen werden kann. Ein solcher Vertrag kann auch zwischen Erblasser und Erbe geschlossen werden.
Ein per Handschrift eigenhändig verfasstes, unterzeichnetes Testament bedarf keine Testierung durch den Notar. Der Text muss eigenhändig verfasst sein, ein Diktat reicht nicht: Die Handschrift muss erkennbar sein. Die Form muss gewahrt sein: Die Unterschrift muss in der Regel unter dem letzten Satz stehen und Vor- und Zunamen enthalten. Ort und Zeit sind anzugeben, machen das Testament bei Fehlen aber nicht ungültig. Nachträgliche Streichungen oder Radierungen sind wirksam. Wichtig: Der letzte Wille sollte keine Zweifel aufkommen lassen.
Jedem rechtmäßigem Erben steht unabhängig vom Inhalt des Testamentes ein Pflichtteil des Nachlasses zu. Anspruch haben die Familie sowie Kinder, Enkel, Eltern und Ehegatte. Entfernte Verwandte wie Geschwister, Onkel oder Neffen gehen leer aus. Die Erben haften für die Ansprüche der Pflichtteilberechtigten.
In einigen Fällen von Kriminalität, etwa bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Bedrohung des Lebens der Abkömmlinge. Auch eine Verletzung der Unterhaltspflicht kann zum Verlust des Pflichtteils führen.
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Dieser Beitrag beeindruckt, erschüttert, aber er rüttelt doch auch wach.
Niemend von all unserern modernen Schönen und Reichen, die sich ihren materiellen Wohlstand unter Verzicht auf die Aufwendungen, Sorgen und Einschränkungen der persönlichen Freiht erkaufen, werden an der Stunde vorbei kommen, in der ihnen die Einsamkeit, die Verlassenheit und die Sinnlosigkeit an ihren Beinen entlang nach oben ins Herz kriecht, wie die schleimigen Würmer dem Trinker im Dilirium Tremens und zu einem nachweislich erbärmlichen Verrecken führen.
Wer's denn mag, dem sei es gegönnt. Allerdings auch mit dem Verzicht, sich solchen Kreaturen in ihrer letzten Stunde Beistand und Nähe zu leisten, um das Erbarmen
zu praktizieren, auf das jeder "Mensch" Anspruch hat.