Gastbeitrag von Björn Schwencke BGH-Urteil zur Insolvenzreife erhöht das Haftungsrisiko

Björn Schwencke ist Partner der Kanzlei BRL Boege Rohde Luebbehuesen Hamburg.
Für Vorstände und Geschäftsführer von Unternehmen in der Krise wird der Wind rauer. Denn der Bundesgerichtshof hat jüngst die Kriterien für die Insolvenzreife verschärft. Grundsätzlich gilt bisher schon: Die Manager müssen nach der Insolvenzordnung mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung sofort, spätestens nach drei Wochen, für das Unternehmen Insolvenzantrag stellen. Verschleppen sie den Antrag, machen sie sich strafbar und haften persönlich für Zahlungen, die noch aus dem Vermögen der Firma geleistet werden.
Die persönliche Haftung des Geschäftsleiters gehört zum Grundwissen von Insolvenzverwaltern. Deshalb gehen sie regelmäßig und gerne gegen Geschäftsleiter vor, um Geld für die Masse einzutreiben. Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, wenn er nicht in der Lage ist, fällige Schulden zu begleichen. Allerdings sagt unser Gesetz nicht, wie man die Zahlungsunfähigkeit feststellt. Der Teufel steckt im Detail, und das hat für Juristen Charme.
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