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Gastkommentar – Homo oeconomicusDie Bodenwertsteuer ist ein falscher Sonderweg

Grundsteuer nur auf den Bodenwert ohne Gebäude zu erheben, widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip, kritisiert Zenon Bilaniuk das Reformmodell Baden-Württembergs. 14.04.2021 - 11:57 Uhr Artikel anhören

Zenon Bilaniuk ist Landesvorsitzender des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Foto: Handelsblatt

Die neue Bodenwertsteuer, die Ende des vergangenen Jahres im baden-württembergischen Landtag verabschiedet wurde, verändert die bisherige Grundbesteuerung fundamental. Gebäude werden bei der Ermittlung der Steuerlast nicht mehr berücksichtigt. Die Bodenwertsteuer zieht für die Bewertung von Grundvermögen lediglich die Grundstücksgröße und die Bodenrichtwerte heran. Diese Neuregelung wirft verfassungsrechtliche Probleme auf.

Ist es verfassungsgemäß, wenn Grundstücke gleicher Größe in gleicher Lage gleich besteuert werden, obwohl auf dem einen ein kleines Einfamilienhaus, auf dem anderen eine Villa und auf dem dritten ein Hochhaus mit zahlreichen Wohnungen steht? Mit dieser Frage wird sich der baden-württembergische Verfassungsgerichtshof beschäftigen müssen.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg unterstützt eine Klage, da der Verband Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bodenwertsteuer hegt. Schließlich darf nach dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes Ungleiches nicht gleich besteuert werden.

Den Bodenrichtwerten kommt bei diesem Modell die entscheidende Bedeutung für die Belastung mit der Grundsteuer zu. Von den Befürwortern werden die Bodenrichtwerte als unbestrittene, objektive Werte dargestellt. Das sind sie keineswegs.

Die Bodenrichtwerte sind aus den Verkäufen von Immobilien in der jeweiligen Bodenrichtwertzone abzuleiten. Hieraus muss in vielen Fällen der Wert für ein „fiktiv unbebautes“ Grundstück herausgeschätzt werden. Diese Kalkulation wird nach dem Willen des baden-württembergischen Gesetzgebers juristisch nicht angreifbar sein, was selbst manche Befürworter der Bodenwertsteuer als verfassungswidrig erachten.

Natürlich wird es für die Finanzämter einfach sein, zwei Größen zu multiplizieren. Der wahre Aufwand spielt sich vorher ab: bei der Bewertung der Grundstücke.

Bodenwertsteuer sollte objektive Leistungsfähigkeit besteuern

Die Grundsteuer soll eine Äquivalenz für die kommunalen Infrastrukturleistungen darstellen, die nicht vollständig über Gebühren und Beiträge kompensiert werden können. Trägt man diesem Gedanken Rechnung, dann ist gerade die Art der Bebauung entscheidend dafür, wie stark die kommunalen Leistungen von den Bewohnern eines Grundstücks in Anspruch genommen werden können.

Weiter soll die Bodenwertsteuer die objektive Leistungsfähigkeit des Grundstücks besteuern. Vom Bodenwert eines Grundstücks lässt sich nicht auf die Leistungsfähigkeit der Bewohner schließen. Steigende Grundstückspreise sind in den meisten Fällen weniger ein Verdienst der verbesserten Infrastruktur, sondern schlicht der Tatsache geschuldet, dass keine Baugebiete ausgewiesen werden und die Nachverdichtung in der Praxis an der drohenden Verschlechterung des Stadtklimas scheitert.

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Mit Blick auf die anderen Bundesländer zeichnet sich zum Glück ab, dass Baden-Württemberg auf seinem falschen Sonderweg bei der Bodenwertsteuer isoliert bleiben wird.

Mehr: Ulrich Kriese: Die FDP sollte sich bei der Grundsteuerreform treu bleiben.

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