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Autofahrer-Ratgeber für Karneval Clown am Steuer wird teuer

Karneval ohne Kostümierung? Im Rheinland undenkbar! Doch beim Autofahren darf die Verkleidung den Fahrer nicht behindern, sonst kann schnell Bußgeld fällig werden. Was geht, und was nicht.
11.02.2015 - 09:43 Uhr Kommentieren
Wer kostümiert im Auto fährt, darf durch die Verkleidung nicht behindert werden. Mit verstärkten Polizeikontrollen ist an Karneval zu rechnen. Quelle: dpa

Wer kostümiert im Auto fährt, darf durch die Verkleidung nicht behindert werden. Mit verstärkten Polizeikontrollen ist an Karneval zu rechnen.

(Foto: dpa)

Düsseldorf Spätestens mit Altweiber am morgigen Donnerstag kommt die fünfte Jahreszeit nicht nur in den Faschingshochburgen voll in Gang. Und zum Wochenende machen sich dann allerorts Karnevalsfreunde auf zu den Prunksitzungen. Autoclubs und Unfallexperten warnen in diesem Zusammenhang wie jedes Jahr natürlich vor der Kombination von Alkohol und Auto.

Aber auch bei der Kostümierung gelten einige Regeln, zumindest wenn man sich bei der Polizeikontrolle nicht zum Narren machen möchte. So warnt der TÜV beispielsweise davor, dass im Falle eines Unfalls möglicherweise die Schuldfrage anders ausgelegt werde, wenn die Kostümierung den Fahrer behindert hat. Im schlimmsten Fall könne dann aufgrund grober Fahrlässigkeit der Kasko-Versicherungsschutz entfallen.

„Die Bewegungs- und Reaktionsfähigkeit kann sich durch das Fahren mit Faschingshüten, Clownsschuhen oder Kostümen so erheblich vermindern, dass eine Gefahr für sich und andere entsteht“, erläutert Unfallexperte Achmed Leser vom TÜV Thüringen. „Wer seine eigene Sicht oder sein Gehör einschränkt, muss mit einem Bußgeld rechnen. So grenzt beispielsweise das Tragen einer Zorromaske das Sichtfeld des Fahrers derart ein, dass eine sichere Orientierung nicht mehr möglich ist“, erläutert Achmed Leser.

Sollten kostümierte Fahrer in einen Unfall verwickelt werden, kann, auch wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer der Unfallverursacher ist, eine Teilschuld anerkannt werden. „Wenn der Auslöser des Unfalls gar auf die eingeschränkte Sicht des Fahrers wegen einer Faschingsmaskerade zurückzuführen ist, liegt die Schuldfrage auf der Hand. Im dümmsten Fall greift dann aufgrund grober Fahrlässigkeit auch kein Kaskoschutz mehr“, gibt Leser zu bedenken.

Freie Fahrt für Pappnasen

Der Auto Club Europa (ACE) drückt die Problematik der richtigen Kostümierung am Steuer positiv aus: Kraftfahrende Karnevalisten dürfen ihren faschingsmäßigen Neigungen durchaus freien Lauf lassen, so sie sich an die Straßenverkehrsordnung (StVO) halten. 

Wer mit fetter Schminke im Gesicht im Auto unterwegs ist, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Auch das Tragen von Masken, Hüten und anderen Verkleidungen ist grundsätzlich erlaubt. Wichig ist aber, dass weder das Sichtfeld, noch die Hörfähigkeit des Autofahrers durch die Verkleidung eingeschränkt sind.

Alleine Masken, die leicht verrutschen können, etwa Hexengesichter, Fellköpfe oder „Schwellköppe“, sollten während der Fahrt besser im Kofferraum verstaut werden, raten die ACE-Verkehrsrechtsexperten.

In der Karnevalssaison sollten Fahrzeuglenker laut dem Autoklub verstärkt damit rechnen, bei einer Verkehrskontrolle  die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich zu ziehen.

  • fgh
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