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OLG-Urteil Falsche Plakette berechtigt zum Kaufrücktritt

Erfüllt ein mit grüner Umweltplakette bestückter Gebrauchtwagen nicht die damit verbundenen emissionstechnischen Eigenschaften, so ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer kann in diesem Fall vom Kauf zurücktreten.
07.05.2012 - 08:33 Uhr Kommentieren
Fahrzeugplaketten der Schadstoffgruppen 2 (rot), 3 (gelb) und 4 (grün). Seit 1. Januar 2007 dürfen nur noch Fahrzeuge mit Umweltplakette in die Städte fahren - ohne zeitliche Einschränkungen und unabhängig von der aktuellen Luftbelastung. Quelle: ap

Fahrzeugplaketten der Schadstoffgruppen 2 (rot), 3 (gelb) und 4 (grün). Seit 1. Januar 2007 dürfen nur noch Fahrzeuge mit Umweltplakette in die Städte fahren - ohne zeitliche Einschränkungen und unabhängig von der aktuellen Luftbelastung.

(Foto: ap)

Würzburg Erfüllt ein mit grüner Umweltplakette bestückter Gebrauchtwagen nicht die damit verbundenen emissionstechnischen Eigenschaften, so ist das Fahrzeug mangelhaft. Trotz vertraglich vereinbartem Gewährleistungssusschluss berechtigt dieser Sachmangel den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag, berichtet "kfz-Betrieb online" So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Berufungsurteil (Urteil vom 22.12.2011, AZ: I-22 U 103/11) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer (Kläger) von einem Privatmann einen mit grüner Umweltplakette bestückten Gebrauchtwagen gekauft. Da er im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert wurde, dass das Fahrzeug aufgrund der emissionstechnischen Eigenschaften keine grüne Umweltplakette führen durfte, begehrte er die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Verkäufer (Beklagter) berief sich indessen auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Das vorinstanzliche Landgericht (LG) Wuppertal sah zwar in der fehlenden Berechtigung zum Führen einer grünen Umweltplakette einen Sachmangel, verneinte jedoch aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses die Haftung der Beklagten. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kam als Berufungsinstanz zu einem völlig anderen Urteil. Die Düsseldorfer Richter bejahten sowohl das Vorliegen eines Sachmangels als auch die Haftung der Beklagten auf Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

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