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Welche Tempolimits im Ausland gelten 420 Euro für 20 km/h Tempoüberschreitung

Wer mit dem Auto ins Ausland fährt, sollte wissen, welche Tempolimits dort gelten. Bei vielen Deutschen klaffen da aber gewaltige Wissenslücken. Ein Defizit, das sehr schnell sehr teuer werden kann.
09.07.2015 - 14:05 Uhr Kommentieren
 Bei Fahrten mit dem Auto ins Ausland, sollten die jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzungen bekannt sein. Denn schon bei geringen Überschreitungen drohen hohe Bußgelder. Quelle: ADAC
Eile mit Weile

 Bei Fahrten mit dem Auto ins Ausland, sollten die jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzungen bekannt sein. Denn schon bei geringen Überschreitungen drohen hohe Bußgelder.

(Foto: ADAC)

Düsseldorf/München Im benachbarten europäischen Ausland gelten schon für geringe Überschreitungen geltender Geschwindigkeitsbeschränkungen Bußgelder, die deutlich höher ausfallen als hierzulande. Wer beispielsweise in Norwegen die Geschwindigkeit etwa um 20 km/h überschreitet, dem drohen Geldbußen ab 420 Euro. In Schweden gibt es kein einheitliches Tempolimit. Daher ist der ständige Blick auf die ausgeschilderten Geschwindigkeitsbegrenzungen besonders wichtig.

Teuer werden Überschreitungen auch in Italien (ab 170 Euro), in der Schweiz (ab 170 Euro) und in Großbritannien (ab 140 Euro). In Großbritannien, so der ADAC, müssten Urlauber besonders aufpassen, denn hier ist die Geschwindigkeit in Meilen angegeben. Auf Autobahnen und Schnellstraßen dürfen umgerechnet maximal 112 km/h und auf Landstraßen 96 km/h gefahren werden.

In Belgien bittet die Polizei beispielsweise Temposünder, die mehr als 20 Kilometer pro Stunde zu schnell waren, mit 100 Euro zur Kasse. Nach Informationen des ACE addieren sich zum eigentlichen Bußgeld aber noch Verwaltungsgebühren, wenn der Bußgeldbescheid aus dem Ausland in Deutschland vollstreckt wird.

In Polen darf auf zweispurigen Schnellstraßen höchstens mit 100 km/h, auf vierspurigen mit 120 km/h gefahren werden. Innerorts gilt in Polen wie in den meisten europäischen Ländern ein Limit von 50 km/h – außer nachts von 23 bis 5 Uhr. In dem Zeitraum dürfen die Autofahrer mit 60 km/h unterwegs sein. In Großbritannien sind innerorts nur 48 km/h erlaubt.

Doch auch wer nicht auf frischer Tat erwischt wird, muss unter Umständen nach Wochen noch mit einem Bußgeldbescheid aus dem Ausland rechnen. Möglich macht das eine Richtlinie zum Austausch von Kfz-Halterdaten innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten, die in überarbeiteter Form seit Mai gilt. Lediglich Großbritannien, Irland und Dänemark haben eine zweijährige Übergangsfrist ausgehandelt und werden erst ab 2017 am grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen.

Wer zu schnell oder unter Drogeneinfluss fährt, den Sicherheitsgurt nicht anlegt oder den Helm nicht aufsetzt, eine rote Ampel oder das Handyverbot missachtet oder einen Fahrstreifen – beispielsweise die Standspur – unbefugt nutzt, dem droht Post aus dem Ausland. Wer solch einen Brief im Postkasten findet, sollte sich immer gut überlegen, ob ein Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll ist. Denn ein Einspruch stoppt nicht das Verfahren, sondern kann sogar die zu zahlende Summe nach oben treiben. Zudem droht bei erneuter Einreise Ungemach.

„Bemerkt eine ausländische Behörde einen Verstoß durch ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, kann sie die Halterdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg abfragen“, schildert ACE-Verkehrsrechtsexperte Hannes Krämer das behördliche Vorgehen. Das KBA teilt dann die wichtigsten Daten zur Bestimmung des Halters mit: Dazu zählen unter anderem der Name, die Anschrift, das Geschlecht sowie das Geburtsdatum.

Trotz grenzüberschreitenden Datenaustausch bleibt der Strafzettel aus dem EU-Ausland in vielen Fällen ohne Folgen: Zwar können rechtskräftige Bußgeldbescheide aus einem anderen Mitgliedstaat ab 70 Euro (Österreich 25 Euro) in Deutschland vollstreckt werden. „Das gilt jedoch nur, wenn die ausländischen Behörde nachweisen kann, wer am Steuer saß“, erläutert Krämer.

Denn während in vielen europäischen Staaten das Prinzip der Halterhaftung gilt, kann hierzulande in der Regel nur der Fahrer belangt werden. Ist ein ausländischer Bescheid demnach nicht mit deutschem Recht vereinbar, werden die deutschen Behörden ihn nicht vollstrecken.

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