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Wenn das Auto abgeschleppt wird Die Sache hat einen Haken

Wer sein Auto verkehrswidrig parkt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt wird. Wenn es den Verkehr behindert oder die Sicherheit gefährdet. Glück im Unglück hat, wer rechtzeitig zurückkehrt, bevor der Haken dran ist.
10.07.2014 - 09:43 Uhr Kommentieren
  • dpa
Zu spät: Sobald der Abschleppdienst mit der Arbeit begonnen hat, werden die vollen Kosten fällig. Quelle: dpa

Zu spät: Sobald der Abschleppdienst mit der Arbeit begonnen hat, werden die vollen Kosten fällig.

(Foto: dpa)

Stuttgart Das Knöllchen wegen Falschparkens mag man ja noch sportlich nehmen - als «erhöhte Parkgebühr» etwa. Findet man jedoch am vermeintlichen Standort seines Fahrzeugs nur gähnende Leere vor, gerät man ins Grübeln. In den meisten Fällen bringt ein Anruf bei der Polizei dann die Gewissheit, dass der Wagen wegen eines Parkverstoßes abgeschleppt wurde. Das ist nicht nur ärgerlich, sondern auch teuer.

Wie tief der Halter des Fahrzeugs dann in die Tasche greifen muss, unterscheidet sich von Stadt zu Stadt. Laut einer Statistik des Auto Clubs Europa (ACE) ist Hamburg mit 260 Euro unter den deutschen Großstädten Spitzenreiter in der Kostentabelle. Im «Preis» enthalten ist das Abschleppen des Pkw an einem Werktag inklusive Verwahrung für die ersten 24 Stunden und die städtische Verwaltungsgebühr. Auf Rang zwei folgt Frankfurt am Main mit 257 Euro. Deutlich günstiger kommt man in Aachen mit mindestens 134 Euro davon.

Gründe für die Unterschiede gibt es im Wesentlichen zwei, wie Katharina Lucà vom ADAC erläutert: «Die Kosten variieren zwischen den unterschiedlichen Abschleppunternehmen, außerdem nehmen verschiedene Gemeinden unterschiedlich hohe Gebühren.» Die Unternehmen dürfen die Abschleppkosten allerdings nicht beliebig hoch ansetzen, stellte am Freitag (4. Juli) der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar. Die Kosten müssten auf einem innerhalb der jeweiligen Region vergleichbaren Niveau liegen.

Doch auch am gleichen Ort kann es mal teurer und mal günstiger werden. Der Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) empfiehlt seinen Mitgliedsbetrieben beispielsweise für die Zeit zwischen 16.30 Uhr und 20 Uhr einen Aufschlag von 25 Prozent, nachts von 50 Prozent und sonn- und feiertags sogar von 100 Prozent.

Zudem ist die Verwahrung auf amtlichen Stellflächen teurer als auf dem Grund der Abschleppfirmen. Laut VBA kostet die Standgebühr für einen Pkw auf dem Gelände einer Abschleppfirma im Mittel sieben Euro pro Tag auf einem Freigelände und zwölf Euro, wenn das Auto in einer Halle abgestellt wird.

Roller geparkt, Wohnung gekündigt
Recht: Geduldetes Parken - Roller abgestellt, Wohnung gekündigt?
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Roller abgestellt, Wohnung gekündigt?

Ein über Jahre auf dem Grundstück eines Mietshauses abgestellter Motorroller kann für Mieter nicht plötzlich zum Kündigungsgrund werden. Das Amtsgericht Offenbach wies einen Vermieter in die Schranken, der das Abstellen des Rollers jahrelang geduldet hatte.

Er hatte der Mieterin nach langer Zeit das Parken auf seinem Grundstück untersagt. Als sie sich zunächst nicht daran hielt, kündigte der Eigentümer das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht stellte aber klar, dass die Kündigung nicht berechtigt war.

Zwar könne der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletze. Eine solche Pflichtverletzung habe hier jedoch schon deshalb nicht vorgelegen, weil der Mieter das Parken des Rollers über Jahre hinweg geduldet hatte. Außerdem habe der Eigentümer dies im Rahmen einer Unterlassungsklage klären können. (Az. 37 C 180/13)

(Foto: )
Schadenersatz bei Abschleppschäden - Behörde muss haften
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Wird ein Auto im Auftrag der Straßenverkehrsbehörde abgeschleppt und dabei beschädigt, haftete bisher der Abschlepp-Unternehmer. Künftig muss sich der Autofahrer an die Behörde wenden, hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. In einem Urteil von Mitte Februar stellen die Richter klar, dass der geschädigte Autofahrer einen Anspruch gegen die Behörde hat.

Der BGH geht nach der neuen Rechtsprechung davon aus, dass das Abschleppen eine hoheitliche Maßnahme ist und der Abschleppunternehmer lediglich als so genannter „Erfüllungsgehilfe“ fungiert. Für dessen Pflichtverletzung, also eine Beschädigung am Auto, muss das Amt im Zweifel haften. Die Behörde trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden, das heißt, sie muss beweisen, dass die Beschädigung nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegt. (Az: VI ZR 383/12)

(Foto: )
Erst Augen auf, dann Heckklappe auf
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Wer im Parkhaus die Heckklappe seines Wagens öffnet und damit gegen obere Wand oder Einbauten knallt, hat selbst schuld. Dies hat das Amtsgericht München in einer am 2. Juli 2012 veröffentlichten Entscheidung klargestellt.

Das Gericht wies damit die Klage eines Autofahrers gegen einen Parkhausbetreiber ab. Der Kläger hatte im April mit seinem Luxusauto im Parkhaus rückwärts eingeparkt und automatisch die Heckklappe geöffnet - diese stieß nach Gerichtsangaben gegen einen stählernen Querträger. Da es keine warnenden Schilder gegeben habe, wollte der Autofahrer den Parkhausbetreiber für den Schaden am Auto in Höhe von fast 900 Euro haftbar machen (Aktenzeichen: 262 C 20120/11).

Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab: «Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen», lautete die einfache Begründung.

(Foto: Sebastian Schaal)
Private Abschleppunternehmen brauchen abgeschleppte Autos nicht herausgeben, bevor die Gebühr vollständig bezahlt ist.
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Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2012 entschieden und damit die Klage einer Frau aus Berlin abgewiesen, deren falsch geparktes Auto von einem privaten Unternehmer abgeschleppt worden war.

Das Unternehmen dürfe das Auto so lange einbehalten, bis alle Abschleppkosten beglichen sind, entschieden die Richter. Die Frau habe deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit, in der sie ihr Auto nicht nutzen konnte. (AZ: V ZR 30/11)
Im konkreten Fall hatte ein Supermarkt das Auto abschleppen lassen, das auf dessen Gelände trotz eines Hinweisschildes illegal geparkt hatte. Der Markt forderte dafür rund 220 Euro und wollte den Standort des umgeparkten Autos erst nach Zahlung der Kosten bekanntgeben. Die Autobesitzerin weigerte sich jedoch und machte vor Gericht eine "Nutzungsentschädigung" in Höhe von mehr als 3.700 Euro geltend.

Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied: Dem Supermarktbetreiber sei aus dem eigenmächtigen Parken ein Schaden entstanden, dessen Ersatz er vom Autohalter verlangen dürfe. Allerdings nur in Höhe der tatsächlichen Kosten wie etwa der Halterfeststellung oder der Auswahl eines geeigneten Abschleppfahrzeugs. Zusätzliche "Grundgebühren" seien unzulässig.

(Foto: dpa)
Sind auf einem Parkplatz lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen.
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Wer mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs ist, kann sich nicht generell auf die Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" verlassen. Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass § 8 der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nur dann gilt, wenn die Wege auf dem Platz so breit und so deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Unfall auf einem Kaufhausparkplatz, auf dem nur die Stellplätze markiert waren. Einer der Fahrer hatte argumentiert, der andere habe ihm von links kommend die Vorfahrt genommen. Schon das angerufene Amtsgericht hatte in erster Instant geurteilt, dass "Rechts vor Links" hier nicht gelte und beide Fahrer zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet gewesen. Das Landgericht bestätigte nun diesen Spruch, so dass die Kosten für den Schaden geteilt werden (LG Detmold, Az.: 10 S 1/12)

(Foto: mid)
Gästeparkplatz ist für nur für Gäste
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Wer außerhalb der Öffnungszeiten eines Restaurants sein Auto auf dessen Gästeparkplatz abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür zu tragen. Das hat das Amtsgericht Lübeck entschieden (Az. 33 C 3926/11).
Die betroffene Autofahrerin behauptete, sie habe nach der Öffnung der Gaststätte dort einen Tisch bestellen wollen. Sie sei somit ein zumindest potenzieller Gast gewesen, der den vom Restaurant gemieteten Privat-Parkplatz benutzen dürfe.
Dieser Auslegung des Gast-Begriffs wollte das Gericht allerdings nicht folgen. Als Gast sei nur anzusehen, wer die Gaststätte während der Öffnungszeiten tatsächlich besucht. Er wird es nicht dadurch, dass er vorhat, das Restaurant eventuell später als Gast aufzusuchen, denn das könnte dann jeder Parksünder behaupten. Im Übrigen sei im vorliegenden Fall, wenn auch aus verständlichen Gründen, am Ende gar kein Tisch reserviert worden.

(Foto: PR)
Behindertenparkplätze stets nur für Behinderte
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Wer auf einem Behindertenparkplatz parkt ohne entsprechende Berechtigung, darf sofort abgeschleppt werden. Und zwar selbst dann, wenn daneben weitere ausdrücklich für Behinderte bestimmte Parkplätze frei sind, das hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden. Die hierbei anfallenden Kosten werden dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt.

"Hilfsbedürftigen muss der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, gibt es für sie im Unterschied zu normalen Verkehrsteilnehmern doch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutschen Anwaltshotline. (VG Neustadt, Az. 5 K 39/11)

(Foto: Pressefoto)

Glück im Unglück hat indes, wer zu seinem Fahrzeug zurückkehrt, bevor der Abschlepper mit seiner Arbeit begonnen hat. «50 bis 60 Prozent der Kosten fallen bereits an, wenn der Abschleppwagen rausfährt», erläutert Ulrike Wenzel vom VBA. «Hat der Abschlepper jedoch schon mit seiner Arbeit begonnen, bevor der Fahrer des falsch parkenden Fahrzeugs eintrifft, muss er die kompletten Kosten tragen.»

Doch damit nicht genug: Zu den Abschleppkosten kommt meist noch das Verwarngeld für den eigentlichen Parkverstoß in Höhe von 10 bis 35 Euro. Oder 50 Euro Bußgeld für den Fall, dass der Fahrer seinen Wagen in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt oder durch sein Parken Rettungsfahrzeuge behindert hat.

Die Frage, ob abgeschleppt wird oder nicht, folgt laut Lucà dem Grundsatz der Notwendigkeit. Eine Behinderung muss aber nicht vorliegen. «Auch Fahrzeuge, die auf Gehwegen, in Feuerwehranfahrtszonen, auf Behindertenparkplätzen, an Bushaltestellen oder im Bereich von Fußgängerzonen oder -überwegen abgestellt sind», können abgeschleppt werden, sagt Volker Lempp, Verkehrsjurist beim ACE.

Und selbst ein korrekt geparktes Auto mit offenem Fenster ist vor dem Abschlepphaken nicht sicher. «Im Polizeirecht stellt ein nicht ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar und darf entfernt werden», so Lempp.

Seine Handynummer im Auto gut sichtbar zu hinterlassen, kann im Einzelfall verhindern, dass das Auto abgeschleppt wird. «Das setzt aber voraus, dass sich der Fahrer erkennbar in der Nähe befindet und das Auto binnen fünf Minuten entfernen kann», merkt Lempp an.

Und übrigens: Selbst wer sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt, kann abgeschleppt werden. Nämlich dann, wenn er zum Beispiel in den Urlaub fliegt und just an dieser Stelle für eine Baustelle oder eine Veranstaltung eine Parkverbotszone eingerichtet wird.

Der Halter hat laut Lempp dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug jederzeit umgeparkt werden kann. Allerdings müssen die entsprechenden Schilder rechtzeitig im Vorfeld aufgestellt werden. Gerichte halten hier Fristen zwischen 48 Stunden und vier Tagen für angemessen.

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