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AfD-Akkreditierungsverfahren AfD rudert bei vertraulichen Journalisten-Daten zurück

Die AfD wollte Journalisten nur dann zu ihrem Bundesparteitag lassen, wenn sie vertrauliche Daten preisgeben. Ein Staatsrechtler sprach von Verfassungsbruch. Nun änderte die Partei ihre Akkreditierungsregeln wieder.
28.10.2017 Update: 28.10.2017 - 21:37 Uhr Kommentieren
Die AfD verlangt eine Einwilligungserklärung fürs Speichern von intimen Informationen von Journalisten, die Zugang zum Bundesparteitag wollen. Quelle: Reuters
Alice Weidel und Alexander Gauland

Die AfD verlangt eine Einwilligungserklärung fürs Speichern von intimen Informationen von Journalisten, die Zugang zum Bundesparteitag wollen.

(Foto: Reuters)

Berlin Die AfD hat nach deutlicher Kritik die Akkreditierungsregeln für ihren Bundesparteitag Anfang Dezember in Hannover geändert. Die „Testversion“ sei gelöscht worden, twitterte AfD-Sprecher Christian Lüth am Samstag. Ab sofort könnten Journalisten die offizielle Anmelde-Maske auf der Website nutzen.

Am Freitag hatte die AfD noch ein Auskunftsrecht über die politischen Ansichten der Journalisten gefordert, die über den Parteitag berichten wollen. Der Staatsrechtler Joachim Wieland sag darin einen klaren Verstoß gegen das Grundgesetz. „Das Vorgehen der AfD ist verfassungswidrig“, sagte der Rektor der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer dem Handelsblatt.

In der Einverständniserklärung für die Akkreditierung zum Parteitag, über die die „Stuttgarter Zeitung“ am Freitag zuerst berichtete, hatte es zunächst geheißen: „Ich bin mit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der vorstehenden personenbezogenen Daten sowie der besonderen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG, z.B. politische Meinungen) einverstanden.“ Gemeint ist der Paragraf 3 des Bundesdatenschutzgesetzes. Dort heißt es, zu den „besonderen Daten“ zählten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.

Wieland sagte dazu: „Die Wertordnung des Grundgesetzes, an die auch eine politische Partei gebunden ist, steht einer Speicherung derartiger Daten diametral entgegen. Das Grundgesetz gewährleistet die Freiheit von Journalisten, ihrer Arbeit ohne solche Einschränkungen ihrer Freiheit nachgehen zu dürfen.“

Wieland verwies auf Artikel 21 des Grundgesetzes. Danach wirke die AfD wie andere Parteien auch an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Diese Mitwirkung erfolge „ganz wesentlich über die Medien“, deren Freiheit wiederum in Grundgesetzartikel fünf geschützt sei. Die AfD schränke die Freiheit der Medien aber „verfassungswidrig“ ein, betonte der Jurist. Sie verletze das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die AfD verstoße überdies gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetz-Artikel drei, „wenn sie den Zugang zur Berichterstattung über ihren Bundesparteitag von der Bereitschaft von Journalisten abhängig macht, Daten über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugen, ihre Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, ihre Gesundheit oder ihr Sexualleben speichern zu lassen“.

Laut einem Bericht der „Stuttgarter Zeitung“ soll der Berliner Datenschutzbeauftragte den Vorgang überprüfen. Der Deutsche Journalistenverband sagte dem Blatt, die Einverständniserklärung stelle eine „unzulässige Einmischung in die Privatangelegenheiten von Journalisten“ dar. Welche politische Meinung ein Journalist habe, spiele bei der Zulassung zur Berichterstattung keine Rolle und sei Privatsache, , sagte DJV-Sprecher Hendrik Zörner der Zeitung.

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