Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt seit dem 1. Januar 2015 Kraft und gilt grundsätzlich für alle Branchen und Regionen - in Ost und West gleichermaßen. Sind in einzelnen Branchen aber Vereinbarungen getroffen worden, die unterhalb der 8,50 Euro liegen, können diese noch bis Ende 2016 fortbestehen.
Ausgenommen vom Mindestlohn werden unter 18-Jährige. Durch die Altersgrenze soll vermieden werden, dass sich junge Leute einen Job suchen anstatt eine - in der Regel schlechter bezahlte - Ausbildung zu absolvieren.
Wer nach mindestens zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Damit soll der Anreiz für Arbeitgeber erhöht werden, Erwerbslose einzustellen. Die Bundesregierung will aber überprüfen, ob diese Ausnahme die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen tatsächlich erhöht.
Nicht gelten soll der Mindestlohn auch für ehrenamtlich Tätige sowie Praktikanten, die im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren. Auch wer ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung macht, das nicht länger als drei Monate dauert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Bei den Saisonarbeitern in der Landwirtschaft sollen die Arbeitgeber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung von Saisonarbeitern auf den Mindestlohn anrechnen können. Zudem soll die Grenze für eine sozialabgabenfreie Beschäftigung von 50 auf 70 Tage angehoben werden. Für Zeitungsausträger soll es eine dreijährige Übergangszeit geben: 2015 darf der Mindestlohn um 25 Prozent unterschritten werden, 2016 noch um 15 Prozent. 2017 soll dann der Mindestlohn von 8,50 Euro gelten - auch wenn dann in den anderen Branchen bereits ein höherer Betrag gelten sollte.
Der Zoll und andere Behörden können in den Unternehmen kontrollieren, ob tatsächlich der Mindestlohn gezahlt wird. Die Behörden dürfen dafür auch Arbeitsverträge oder Geschäftsunterlagen einsehen. Dafür soll das Personal der Zollverwaltung aufgestockt werden, Berichten zufolge um 1600 Mitarbeiter. Arbeitgebern, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, droht ein Bußgeld.
Über die künftige Höhe soll eine Kommission entscheiden, der neben dem Vorsitzenden sechs weitere stimmberechtigte Mitglieder angehören - je drei von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Gremium soll bis Mitte 2016 über eine etwaige Erhöhung zum 1. Januar 2017 entscheiden. Die Koalition nahm hier in letzter Minute eine Korrektur vor, zunächst war die Anhebung erst für 2018 geplant. Entsprechend der Forderung von Arbeitgebern und Gewerkschaften soll die Kommission alle zwei Jahre über eine Anhebung entscheiden - ursprünglich war dies jährlich geplant.
Künftig soll es leichter sein, den Tarifvertrag für eine Branche für allgemeinverbindlich zu erklären. Voraussetzung wird nur noch sein, dass die Sozialpartner und Spitzenverbände dies für erforderlich halten und es im öffentlichen Interesse liegt. Bislang galt, dass in der jeweiligen Branche für mindestens die Hälfte der Beschäftigten eine Tarifbindung besteht - das heißt, dass die jeweiligen Firmen einem Arbeitgeberverband angehören.