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Arbeitsrecht Betriebsratswahl 2022: Wie viel Einfluss darf der Arbeitgeber ausüben?

Auch wenn das Neutralitätsgebot gilt, können Arbeitgeber sich durchaus positionieren. Genau aufpassen sollten sie bei der Wahlvorbereitung, raten Arbeitsrechtler.
27.12.2021 - 11:43 Uhr Kommentieren
Arbeitgeber müssen bei der Zusammenstellung der Personalliste besonders gut aufpassen, sonst könnte die Wahl angefochten werden. Quelle: picture alliance / ZB
Gewerkschaftsaufruf zur Betriebsratswahl

Arbeitgeber müssen bei der Zusammenstellung der Personalliste besonders gut aufpassen, sonst könnte die Wahl angefochten werden.

(Foto: picture alliance / ZB)

Berlin Wie einflussreich eine Arbeitnehmervertretung sein kann, zeigte sich in diesem Jahr eindrucksvoll bei Volkswagen. Betriebsratschefin Daniela Cavallo und Konzernchef Herbert Diess lieferten sich einen öffentlichen Machtkampf. Am Ende stand der Manager gerupft da.

Von Anfang März bis Ende Mai 2022 finden nun in ganz Deutschland wieder Betriebsratswahlen statt – unter neuen Rahmenbedingungen, denn seit Juni dieses Jahres ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in Kraft. Wichtige Fragen sind: Können Arbeitgeber Einfluss auf die Wahl der Arbeitnehmervertreter in ihrem Betrieb nehmen? Wo verläuft die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und verbotener Parteinahme?

„Für Arbeitgeber gilt das Neutralitätsgebot, aber sie unterliegen keinem Sprechverbot“, sagt Bernd Pirpamer, Partner bei der Kanzlei Eversheds-Sutherland in München. „Sie dürfen die Wahl nicht beeinflussen oder behindern, sich aber durchaus neutral und sachlich positionieren.“

So könnten sie beispielsweise zu einer breiten Beteiligung an der Wahl aufrufen, aber auch einzelne Mitarbeiter ansprechen, ob sie sich eine Kandidatur für den Betriebsrat vorstellen können. „Sie dürfen ihnen aber keine Vorteile versprechen, Wahlwerbung für einen Kandidaten machen oder eine bestimmte Liste finanziell bevorzugen“, betont der Arbeitsrechtler.

Eine Äußerung des Arbeitgebers, dass er sich sehr gut vorstellen könne, mit einem bestimmten Mitarbeiter im Betriebsrat gut zusammenzuarbeiten, dürfte sich aber nach Pirpamers Einschätzung noch im rechtlich zulässigen Rahmen bewegen.

Arbeitgeber müssen auf korrekte Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter achten

Bei der Wahlvorbereitung sollten Arbeitgeber genau aufpassen, dass alles ordnungsgemäß abläuft, rät der Anwalt. Sie müssten beispielsweise dafür Sorge tragen, dass für den richtigen Betrieb gewählt und die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter korrekt ermittelt werde.

Leitende Angestellte bleiben außen vor, wobei es dabei durchaus zu Abgrenzungsproblemen kommen kann. „Grobe Fehler können zur Nichtigkeit der Wahl führen, womit alle Betriebsvereinbarungen rückwirkend entfallen“, betont Pirpamer.

Die allermeisten Betriebsratswahlen liefen formal nicht komplett richtig ab, sagt Ina-Kristin Hubert, Arbeitsrechtlerin bei Rödl & Partner in Hamburg. „Angefochten werden sie aber meist deshalb nicht, weil bei vielen Anfechtungsgründen dafür auch eine zweite Bedingung erfüllt sein muss: Der Fehler muss Auswirkungen auf das Wahlergebnis haben.“

Bei der Anfechtung einer Wahl lasse das Betriebsverfassungsgesetz aber durchaus einige Fragen offen, betont die Anwältin. So könne der Arbeitgeber die Wählerliste nicht mehr anfechten, wenn deren Fehlerhaftigkeit auf seinen Angaben beruht, er also grobe Schnitzer gemacht hat. „Aber was ist, wenn er unbewusst eine fehlerhafte Personalliste abgegeben, also nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt hat?“

Arbeitnehmer dürfen eine Betriebsratswahl wegen einer unkorrekten Liste nur dann anfechten, wenn sie vorher Widerspruch gegen die Liste eingelegt haben. Es sei denn, sie waren daran gehindert. Was das genau heiße, sei aber unklar, sagt Hubert. Gelte das etwa auch für Mitarbeiter, die krank oder im Urlaub waren? Fragen wie diese würden wohl künftig die Arbeitsgerichte beschäftigen.

Vereinfachte Wahlverfahren haben verkürzte Fristen

Eine zentrale Neuerung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes sieht vor, dass das vereinfachte Wahlverfahren nun in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten verpflichtend und mit bis zu 200 Beschäftigten freiwillig möglich ist.

Das vereinfachte Verfahren zeichne sich aber vor allem durch verkürzte Fristen aus, erklärt Hubert. „Ich weiß nicht, ob der Gesetzgeber den Arbeitnehmern damit wirklich einen Gefallen getan hat.“ Denn für die Aufstellung der Wählerliste und andere notwendige Formalia bleibe weniger Zeit, das könne möglicherweise die Gefahr von Formfehlern erhöhen.

Neu bei der nächsten Betriebsratswahl ist auch der auf die Wahlinitiatoren ausgeweitete Kündigungsschutz. Dies, betont Pirpamer, gelte aber nur in Firmen, die bisher noch keinen Betriebsrat haben.

Auch haben Betriebsräte nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, auf eigenen Wunsch auch in Video- oder Telefonkonferenzen zu beraten. Sollten sich Betriebsräte für die digitalen Zusammenkünfte entscheiden, „dann hat der Arbeitgeber ihnen auch die notwendigen Tools zur Verfügung zu stellen“, sagt der Fachanwalt.

Mehr: Gastkommentar von Arbeitsminister Heil und DGB-Chef Hoffmann: Plädoyer für eine neue Mitbestimmung

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