Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis und subsidiär Geschützte dürfen in Deutschland genauso arbeiten wie Inländer auch.
Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge, die noch auf den Ausgang ihres Verfahrens warten und Langzeit-Geduldete dürfen nach einer Wartezeit grundsätzlich arbeiten. Voraussetzung dafür ist jedoch die Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Davon ausgenommen sind Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten. Für sie gilt ein Arbeitsverbot.
Bevor Flüchtlinge einen Arbeitsvertrag unterschreiben dürfen, muss noch die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass kein Deutscher, EU-Bürger oder Flüchtling mit einer Aufenthaltserlaubnis den Job annehmen könnte. Bei bestimmten Berufen, bei denen in Deutschland zu wenige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, dürfen die Arbeitsagenturen auf diese sogenannte Vorrangprüfung verzichten. So gibt es zum Beispiel zu wenige Ärzte, Ingenieure oder Metallbauer. Erst wenn ein Flüchtling mindestens 15 Monate in Deutschland gelebt hat, prüft die Arbeitsagentur nicht mehr, ob für diese Stelle ein Deutscher oder ein EU-Bürger passt.
Ob und inwieweit ein Flüchtling arbeiten darf, trägt die Ausländerbehörde in sein Aufenthaltsdokument ein. In den Feldern "Anmerkungen" oder "Nebenbestimmungen" steht, ob dem Flüchtling eine Erwerbstätigkeit, eine Beschäftigung oder eine Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet ist. Manchen Asylbewerbern ist es sogar verboten, zu arbeiten. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, zu prüfen, ob der Asylsuchende, den er beschäftigen will, auch tatsächlich in Deutschland arbeiten darf.