Migranten haben in Deutschland kein Recht auf Asyl, wenn sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen. Nach Artikel 16a des Grundgesetzes sind das Länder, bei denen „gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“.
Kann ein Flüchtling nicht begründen, dass ihm „abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht“, ist sein Antrag laut Asylverfahrensgesetz Paragraf 29a „als offensichtlich unbegründet abzulehnen“.
Kann ein Flüchtling nicht begründen, dass ihm „abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht“, ist sein Antrag laut Asylverfahrensgesetz Paragraf 29a „als offensichtlich unbegründet abzulehnen“.
In Deutschland gelten als sichere Herkunftsländer derzeit neben den EU-Mitgliedsstaaten auch Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, das Kosovo, Mazedonien, Montenegro, der Senegal und Serbien. Die nordafrikanischen Länder Marokko, Algerien und Tunesien sollen nach dem Willen der Bundesregierung nun hinzukommen.