Corona-Pandemie Tests, Registrierung, Quarantäne – Was seit 1. August für Reiserückkehrer gilt

Auch im grenzüberschreitenden Zugverkehr sollen künftig Testnachweise kontrolliert werden.
Berlin Seit Sonntag gilt für Reisende, die aus dem Urlaub nach Deutschland zurückkehren, eine Testpflicht. So hat es das Bundeskabinett am Freitag beschlossen. „Damit reduzieren wir das Risiko, dass zusätzliche Infektionen eingetragen werden“, begründete Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) den Schritt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Neuregelung.
Für wen gilt die Testpflicht?
Testen lassen muss sich nur, wer nicht vollständig geimpft oder nachweislich von einer Covid-Erkrankung genesen ist. Auch Kinder unter zwölf Jahren sind ausgenommen. Die Testpflicht gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Neben Flugreisenden sind künftig also auch Auto- und Bahnfahrer oder Schiffspassagiere betroffen. Und die Testpflicht gilt unabhängig vom Urlaubsland und der Frage, ob dieses als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist.
Gibt es Ausnahmen?
Sonderregelungen gelten für Transportpersonal, also beispielsweise Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Fernverkehr. Sie müssen keinen negativen Test vorlegen, es sei denn, sie haben sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten. Auch Grenzpendler sind von der Testpflicht ausgenommen – es sei denn, sie reisen aus einem Hochrisikogebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg ein. In diesem Fall müssen Grenzpendler, die nicht vollständig geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen sind, zweimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen.
Welche Art von Test ist zulässig?
Zulässig sind sowohl Antigen-Schnelltests (bei Einreise maximal 48 Stunden alt) als auch die zuverlässigeren PCR-Tests (bei Einreise maximal 72 Stunden alt).
Wer zahlt für die Tests?
Für die Kosten müssen die Reisenden im Ausland selbst aufkommen. In der Verordnung beziffert die Bundesregierung die Kosten für einen Antigentest auf einen „ein- bis geringfügigen zweistelligen Betrag“. Deutlich teurer sind die PCR-Tests. Hier veranschlagt die Regierung einen „regelmäßig zwei- bis in seltenen Fällen geringfügigen dreistelligen Betrag pro Person und Testung“. Im Klartext: Es können durchaus mehr als 100 Euro pro Person fällig werden.
Bundesregierung einigt sich auf allgemeine Testpflicht für Reiserückkehrer
Wie wird kontrolliert, ob ein Test vorliegt?
Fluggesellschaften müssen auch jetzt schon die Test- oder Impfnachweise kontrollieren, künftig gilt das ebenfalls im grenzüberschreitenden Bahnverkehr, also etwa zusammen mit der Fahrscheinkontrolle. Permanente Grenzkontrollen zur Überprüfung der per Auto einreisenden Urlauber sind nicht geplant. Die Polizei soll im Grenzgebiet aber Stichprobenkontrollen durchführen.
Für welche Regionen gelten über die Testpflicht hinaus weitere Regeln?
Die Bundesregierung unterscheidet künftig nur noch zwischen Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten. Die Variante eines „einfachen“ Risikogebiets mit mehr als 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen entfällt.
Als Hochrisikogebiete gelten Regionen mit besonders hoher Inzidenz oder großer Ausbreitungsgeschwindigkeit des Virus. Dazu zählen beispielsweise die Niederlande, Spanien, Portugal, Großbritannien oder Zypern. Als Virusvariantengebiet werden Länder und Regionen eingestuft, in denen in Deutschland noch nicht verbreitete Virusvarianten zirkulieren, die als besonders ansteckend oder gefährlich gelten. Dazu zählen aktuell beispielsweise Brasilien, Südafrika oder Namibia.
Rückkehrer aus den beiden genannten Kategorien von Risikogebieten müssen sich vor der Einreise elektronisch beim Einreiseportal des Bundes registrieren. Nicht geimpfte oder genesene Reisende aus Hochrisikogebieten sind zudem verpflichtet, sich nach der Ankunft für zehn Tage in Quarantäne zu begeben, die frühestens ab dem fünften Tag durch einen negativen Testnachweis beendet werden kann. Für Kinder unter zwölf Jahren endet die Quarantäne mit Ablauf des fünften Tages nach Einreise. Alle Rückkehrer aus Virusvariantengebieten müssen sich 14 Tage lang in häusliche Quarantäne begeben. Für sie ist darüber hinaus auch dann ein Testnachweis erforderlich, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind.
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