Coronakrise Urteil in Bayern: Verkaufsverbot für große Geschäfte verstößt gegen Grundgesetz

Die Richter werten das Verkaufsverbot für große Geschäfte als Ungleichbehandlung.
München Bayerns höchstes Verwaltungsgericht hat das von der Staatsregierung in der Coronakrise verhängte Verkaufsverbot für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern für verfassungswidrig erklärt.
Die Richter sehen das wegen der Ungleichbehandlung mit kleineren Läden als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Das teilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am Montag mit (Az. 20 NE 20.793). Das Gericht setzte die Vorschrift aber nicht außer Kraft (hier geht es zum Urteil).
Der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU) erklärte auf einer Pressekonferenz, dass es in dieser Woche keine Änderungen an den Öffnungsregelungen geben werde. Seine Regierung überlege, wie die Regelung in der kommenden Woche sein könnte. Das Gericht habe zudem offenkundig die Öffnung des Fahrrad- und Buchhandels kritisiert. Es sei eher eine Sicherheitsmaßnahme, so Söder.
Unmittelbare praktische Folgen hat die Entscheidung nicht. Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung hieß. Stattdessen beschränkte sich der 20. Senat darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.
Jetzt die besten Jobs finden und
per E-Mail benachrichtigt werden.
Das Gericht entschied vorläufig über den Eilantrag eines Einzelhändlers mit Warenhäusern in Bayern, Berlin und Hamburg. Diese überschreiten teilweise die Grenze von 800 Quadratmetern. Ein umfassendes Urteil in der Sache steht noch aus. Ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar.
Seit diesem Montag können in vielen Bundesländern Geschäfte auch abseits des Lebensmittelhandels wieder öffnen, solange ihre Verkaufsfläche nicht größer ist als 800 Quadratmeter ist.
Auch in anderen Bundesländern kam es dabei schon zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. So entschied am vergangenen Freitag etwa das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, dass ein Outlet-Center in Neumünster wieder öffnen darf. Das Outlet-Center besteht aus 122 einzelnen Ladengeschäften, von denen 121 unter 800 Quadratmeter groß sind.
Das Kommentieren dieses Artikels wurde deaktiviert.
Da wird wohl noch so manche politische Aktivität der letzten Zeit ins Brennglas rücken und als Grundgesetzwidrig festgestellt werden.
Alles im Leben hat seinen Preis - auch eine selbstgefällige Inszenierung als „Überverantwortliche Super-Kümmerer“ eines Söder und einer Merkel auf Kosten des Wohlstands der ihnen anvertrauten Schutzbefohlenen.
Der Tag der Rechnungsstellung dürfte auch die beiden erreichen...
Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung hieß. Stattdessen beschränkte sich der 20. Senat darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.
Getreu nach dem Anarchistenspruch "Legal, illegal, sch...ßegal".
Entweder die Vorschrift ist verfassungsgemäß, dann darf sie bleiben oder sie isst verfassungswidrig, dann muß sie aufgehoben bzw. durch eine verfassungsgemäße Vorschrift ersetzt werden.
Nicht nur das Verkaufsverbot verstößt gegen das Grundgesetz. Auch Söder verstößt gegen das Grundgesetzt.