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Datenschutz-Grundverordnung Bundesarbeitsgericht begrenzt Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern

Nach der Datenschutz-Grundverordnung können Beschäftigte von ihren Arbeitgebern Auskunft über gespeicherte Daten verlangen. Dafür gibt es jedoch offizielle Grenzen.
27.04.2021 - 18:05 Uhr Kommentieren
Einem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, einem Beschäftigten Kopien des kompletten ihn betreffenden Mailverkehrs zur Verfügung zu stellen. Quelle: dpa
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Einem Arbeitgeber kann nicht zugemutet werden, einem Beschäftigten Kopien des kompletten ihn betreffenden Mailverkehrs zur Verfügung zu stellen.

(Foto: dpa)

Berlin Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, einem Beschäftigten auf Verlangen Kopien seines gesamten E-Mail-Verkehrs sowie der Mails, die ihn namentlich erwähnen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Auskunftsbegehren nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei „nicht hinreichend bestimmt“, entschied das Bundesarbeitsgericht am Dienstag. Der Antragsteller müsse konkreter darlegen, um welche Mails es ihm genau gehe.

Geklagt hatte ein Wirtschaftsjurist, dem gekündigt worden war. Bei seinem Auskunftsbegehren pochte er auf Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Dieser sieht vor, dass ein Beschäftigter – auch ein ehemaliger – einen Auskunftsanspruch hat über alle Informationen, die sich mit seiner Person verknüpfen lassen.

Das gilt beispielsweise für das Geburtsdatum, Fehltage oder Bankverbindungsdaten ebenso wie für in E-Mails enthaltene Aussagen über die Leistung oder Notizen zu Personalgesprächen.

Die beklagte Firma stellte die gespeicherten personenbezogenen Daten als Zip-Dateien zur Verfügung. Der Jurist verlangte jedoch auch Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und dem Unternehmen sowie derjenigen E-Mails, in denen er genannt wird.

Das Bundesarbeitsgericht ließ zwar offen, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gemäß der Datenschutz-Grundverordnung auch die Erteilung einer Kopie von E-Mails umfassen kann. In jedem Fall müsse der Kläger aber ein nach der Zivilprozessordnung hinreichend bestimmtes Klagebegehren geltend machen oder mit einer Stufenklage E-Mails einfordern. Werde einfach der gesamte den Kläger betreffende E-Mail-Verkehr verlangt, bleibe für den Arbeitgeber unklar, welche Mails er tatsächlich zu überlassen habe.

Druckmittel in Kündigungsszenarien

„Das Urteil schafft zwar keine vollständige Klarheit zum Anspruch auf Überlassung von Kopien“, kommentierte Michael Fuhlrott, Arbeitsrechtsprofessor an der Hochschule Fresenius in Hamburg und Partner bei FHM Rechtsanwälte, die Entscheidung. „Es begrenzt aber den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch auf ein handhabbares Maß, indem der Arbeitnehmer die gewünschten Unterlagen genau bezeichnen muss.“

Das Bundesarbeitsgericht habe klargestellt, dass der Anspruch Betroffener auf Herausgabe von Kopien ihrer personenbezogenen Daten nicht grenzenlos, sondern konkret auf bestimmte Informationen begrenzt sei, sagte David Klein, Fachanwalt für Informationsrecht bei Taylor Wessing. „Pauschal gestellte Anträge auf Herausgabe aller Unterlagen sind nicht vom Gesetz gedeckt.“

Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch habe sich zunehmend auch als probates Druckmittel in Kündigungsszenarien entwickelt, mit welchem gekündigte Arbeitnehmer versuchten, Abfindungen in die Höhe zu treiben, erklärte Michael Kalbfus, Arbeitsrechtsexperte und Associated Partner der Kanzlei Noerr.

Deshalb sei zu bedauern, dass das Bundesarbeitsgericht nicht die erhoffte Klarheit geschaffen habe, ob beziehungsweise inwieweit Arbeitgeber verpflichtet sind, gekündigten Arbeitnehmern Kopien des E-Mail-Verkehrs herauszugeben. „Die Gefahren, die von einer weiteren Zunahme derartiger Auskunftsbegehren durch gekündigte Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber ausgehen, sind damit nicht gebannt.“ Deshalb wäre eine Stellungnahme des Bundesarbeitsgerichts „auch in der Sache wünschenswert gewesen“, betonte Kalbfus.

Mehr: Bundesregierung treibt einheitliches Register für Unternehmensdaten voran.

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