Der Schulbesuch ist für Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten Pflicht.
Für die Aufnahme einer „normalen“ Beschäftigung gilt für alle Asylantragsteller ohne Ausnahme eine Wartefrist von drei Monaten. Danach bedarf es dafür in der Regel einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese ist davon abhängig, ob für einen Arbeitsplatz nicht deutsche Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Ausländer zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Zudem prüft die Agentur, ob der Asylbewerber nicht zu ungünstigeren Konditionen – wie einem niedrigeren Lohn oder einer längeren Arbeitszeit - als sonst üblich beschäftigt werden sollen (Vergleichbarkeitsprüfung). Denn eine Aushöhlung der hier geltenden Arbeitsbedingungen soll es nicht geben.
Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Vorrangprüfung jede Beschäftigung aufnehmen. Die Vorrangprüfung entfällt ansonsten auch für Asylsuchende und Geduldete nach 15 Monaten Aufenthalt. Verzichtet wird darauf außerdem wenn es um Hochqualifizierte geht, um Tätigkeiten im Bundesfreiwilligendienst oder um Mangelberufe.
Eine zentrale Rolle spielt der Status, den ein Asylbewerber hat. Mit seiner Antragstellung erhält er in Deutschland zunächst eine „Aufenthaltsgestattung“ für die Dauer des Verfahrens. Wird sein Asylantrag anerkannt, wird aus dieser Gestattung eine „Aufenthaltserlaubnis“. Wird der Antrag abgelehnt, müsste der Betroffene eigentlich ausreisen. Stehen dem allerdings wichtige Gründe entgegen, erhält er eine „Duldung“ – der Asylbewerber bleibt aber grundsätzlich ausreisepflichtig.
In der Aufenthaltserlaubnis, der Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist durch eine Nebenbestimmung von der Ausländerbehörde vermerkt, ob der Betreffende in Deutschland arbeiten darf. Dabei gibt es im Grundsatz drei Kategorien: unbeschränkte Erlaubnis zur Aufnahme einer Arbeit, Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde und Untersagung der Beschäftigung (etwa bei einer kurzfristig drohenden Abschiebung).
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsgestattung und Duldung werden nur befristet erteilt. Ist ein Asylbewerber anerkannt oder hat er einen vergleichbaren Schutzstatus, kann er eine Ausbildung ohne große Probleme beginnen und abschließen. Auch bei einer Aufenthaltsgestattung kann er davon ausgehen, seine Lehre ordnungsgemäß abschließen zu können. Doch auch Azubis aus dem Ausland, die lediglich geduldet werden, können - sofern sie vor Vollendung des 21. Lebensjahres die Ausbildung aufgenommen haben – über eine Verlängerungen der Duldung ihre Lehre abschließen. Ausgenommen davon sind allerdings Menschen aus sicheren Herkunftsländer wie den Balkanstaaten.
Nach dem Abschluss einer Ausbildung kann Geduldeten eine befristete Aufenthaltserlaubnis mit der Perspektive eines Daueraufenthalts ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass sie eine ihrem Abschluss entsprechende und für ihren Lebensunterhalt ausreichend bezahlte Stelle finden.
Eine gute Perspektive auf einen langfristigen oder gar dauerhaften Aufenthalt mit entsprechender Berufstätigkeit haben derzeit Menschen aus Ländern wie Syrien, Irak, Iran und Eritrea. Asylbewerbern und Geduldeten aus diesen Ländern werde derzeit „zu einem hohen Anteil ein Schutzstatus zuerkannt“, begründen dies das Bundesinnenministerium und der Handwerksverband ZDH in einer gemeinsamen Informationsschrift vom November.