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Gericht Kurzarbeit kürzt auch den Urlaub

Erholungsurlaub setzt laut dem Landesarbeitsgericht eine Tätigkeit voraus. Menschen in Kurzarbeit steht der Jahresurlaub deshalb nur anteilig zur Verfügung.
12.03.2021 - 19:07 Uhr Kommentieren
Die Klägerin hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet. Quelle: dpa
Landesarbeitsgericht in Düsseldorf

Die Klägerin hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet.

(Foto: dpa)

Düsseldorf Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Freitag hingewiesen.

Geklagt hatte eine Teilzeit-Beschäftigte in Drei-Tage-Woche. Sie hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet, bestand aber auf den vollen Urlaubsanspruch. 

Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin – und scheiterte (Az.: 6 Sa 824/20).

Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so das Gericht. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus.

Mehr: Juristen geben Klagen des Handels wegen Benachteiligung bei Corona-Hilfen gute Chancen

  • dpa
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