Alle EU-Bürger haben durch die Verträge das Recht auf Freizügigkeit. Dazu gehört auch das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. In den ersten drei Monaten darf sich jeder EU-Bürger ohne Vorbedingungen in einem anderen EU-Land aufhalten. Nach den ersten drei Monaten gelten je nach Status unterschiedliche Bedingungen.
Arbeitnehmer und Selbständige sowie ihre direkten Familienangehörigen haben ein Recht auf Aufenthalt, das keinen Bedingungen unterliegt.
Arbeitsuchende haben – ohne Bedingungen – sechs Monate oder sogar länger ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie im EU-Aufnahmeland weiter nach einer Beschäftigung suchen und eine „begründete Aussicht“ auf Arbeit haben. Arbeitsuchende können während der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat mindestens drei Monate lang Arbeitslosenunterstützung von ihrem Herkunftsmitgliedstaat erhalten, wenn sie dort zuvor als arbeitslos registriert wurden.
Studierende und andere Nichterwerbstätige (z. B. Arbeitslose, Rentner) haben länger als drei Monate ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie für sich selbst und ihre Familie über genügend finanzielle Eigenmittel verfügen, so dass sie für das Sozialsystem des EU-Aufnahmelandes keine Belastung darstellen, und eine Krankenversicherung haben.
Nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt erwerben EU-Bürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat und unterliegen damit nicht mehr den in den vorangegangenen fünf Jahren geltenden Bedingungen.