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Mindestlohn 8,50 Euro – inklusive Urlaubsgeld

Weihnachts- und Urlaubsgeld kann auf den Mindestlohn angerechnet werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Urteil gilt als wegweisend und dürfte viele Arbeitgeber in Deutschland erfreuen.
25.05.2016 Update: 25.05.2016 - 16:13 Uhr
Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem ersten Mindestlohn-Urteil des Bundesarbeitsgerichts verrechnen. Quelle: dpa
Mindestlohn

Arbeitgeber können Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem ersten Mindestlohn-Urteil des Bundesarbeitsgerichts verrechnen.

(Foto: dpa)

Berlin Viele Arbeitgeber dürften erfreut sein. In seinem ersten Urteil zum seit 1. Januar geltenden allgemeinen Mindestlohn von 8,50 Euro hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen auch Sonderzahlungen wie das Weihnachts- und Urlaubsgeld angerechnet werden dürfen. Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen.

Es handelt sich um eine wegweisende Entscheidung. „Für viele Unternehmen bieten sich nun interessante Gestaltungsmöglichkeiten“, so Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Münchner Anwaltskanzlei Beiten Burkardt. Unternehmen, die bisher davor zurück geschreckt seien, Sonderzahlungen bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns zu berücksichtigen könnten dies nun tun.

Allerdings darf die Anrechnung nur dann erfolgen, wenn die Sonderzahlungen als Entgelt für tatsächliche Arbeitsleistungen dienten – quasi wie ein 13. Gehalt. Nicht angerechnet werden dürfen dagegen Bonuszahlungen, die ausdrücklich zusätzlich zum Gehalt gewährt werden.

Das Nachsehen vor Gericht hatte eine junge Brandenburgerin. Sie wollte nicht akzeptieren, dass ihr Arbeitgeber, eine Klinik-Service Gesellschaft, einfach auf der Basis einer Betriebsvereinbarung das bisher in zwei Extrazahlungen gewährte Weihnachts- und Urlaubsgeld auf 12 Monate verteilte und damit den durchschnittlich gezahlten Stundenlohn optisch aufbesserte. Hätte der Arbeitgeber das nicht getan, hätte ihr Stundenlohn unter 8,50 Euro gelegen und erhöht werden müssen. Der Arbeitgeber sei dazu berechtigt gewesen, so die Richter. Laut Urteil hätte er dazu nicht einmal die Sonderzahlungen auf 12 Monate aufteilen müssen.

Der gesetzliche Mindestlohn trete vielmehr als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht, heißt es im Urteil. Sofern Sonderzahlungen und Lohn insgesamt auf die Stunde gerechnet den Mindestlohn überschritten, bestehe daher kein Anspruch auf zusätzlichen Lohn. Dies gelte auch für Zuschläge etwa für Schicht oder Spätarbeit. Auch hier hatte die Klägerin eine Erhöhung verlangt.

Das Urteil könnte Hunderttausende von Arbeitnehmer betreffen. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) spricht von einigen Millionen Nutznießern des Mindestlohns, den sie als „Erfolgsgeschichte“ sieht. Das Institut der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung geht von etwa fünf Million Arbeitnehmern aus, die vor der Mindestlohn-Einführung weniger als 8,50 Euro pro Stunde verdienten.

Obwohl nach Berechnungen der Hans-Böckler-Stiftung fünf Millionen Arbeitnehmer vom Mindestlohn betroffen sind, ist eine breite Prozesswelle bislang ausgeblieben. „Die Arbeitgeber versuchen, sich mit dem Mindestlohn zu arrangieren, sagt Frank Weberndörfer, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Norton Rose Fulbright in Hamburg dem Handelsblatt. Bei den meisten Verfahren aber ging es um Gehaltsbestandteile neben dem eigentlichen Lohn. Dazu gehören neben Sonderzahlungen Auch Leistungszulagen, Betriebsrentenansprüche und Überstundenvergütungen. Schuld sei der Gesetzgeber, der sich nicht die Mühe gemacht habe, diese Fragen eindeutig zu regeln.

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