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PreisgleitklauselnÖffentliche Auftraggeber sollen sich an Mehrkosten bei Baustoffen beteiligen

Der Ukrainekrieg verteuert Baustoffe enorm. Nun sollen öffentliche Auftraggeber die Verträge mit der Baubranche anpassen und unkalkulierbar steigende Materialpreise tragen.Heike Anger 31.03.2022 - 16:27 Uhr Artikel anhören

Das Bundesbauministerium hat den öffentlichen Bauauftraggebern von Bund und Ländern „Praxishinweise“ zum Umgang mit den Preissteigerungen wichtiger Baumaterialen gegeben.

Foto: dpa

Berlin. Schon die Coronakrise hat zu gestörten Lieferketten bei deutschen Unternehmen geführt. Davon war auch die Bauwirtschaft betroffen. Russlands Krieg gegen die Ukraine und die in der Folge vom Westen verhängten Sanktionen verschärfen die Situation nun noch einmal. Die Preise vieler Baustoffe steigen zum Teil extrem.

Die hohen Beschaffungskosten machen den Bauunternehmen schwer zu schaffen. So beklagt etwa der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB), dass Lieferengpässe und Preissprünge eine seriöse Kalkulation zunehmend unmöglich machen.

Doch vor allem bereits bestehende Bauaufträge werden zum Problem. Denn die Preise wurden vor der Krise vereinbart – und nun explodieren die Kosten für das Material. Viele Aufträge enden mit einem Minus.

Die Bundesregierung sieht das Problem und will nun gegensteuern. So hat das Bundesbauministerium von Klara Geywitz (SPD) den öffentlichen Auftraggebern von Bund und Ländern „Praxishinweise“ zum Umgang mit den Preissteigerungen wichtiger Baumaterialen gegeben.

Der Plan: Neue Verträge sollen mit Preisgleitklauseln versehen werden. Das soll eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Im Klartext: Die öffentlichen Auftraggeber sollen künftig unkalkulierbar steigende Mehrkosten übernehmen. Im Einzelfall sollen auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden.

Laut einer Aufstellung des Bundesbauministeriums kommen rund 30 Prozent des Baustahls und 40 Prozent des Roheisens aus Russland, der Ukraine und Weißrussland. Zudem stammen viele weitere Rohstoffe, die für die Stahllegierung notwendig sind, aus diesen Ländern. So etwa Nickel zu 25 Prozent und Titan zu 75 Prozent.

Fall von höherer Gewalt

In einem Erlass an die zuständigen Behörden werden nun Sonderregelungen für bestimmte Produktgruppen getroffen: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer, Epoxidharze, Zementprodukte, Holz, gusseiserne Rohre und Erdölprodukte wie Bitumen, Kunststoffrohre, Folien oder Asphaltmischgut.

Bei neuen Vergabeverfahren kann hier ein „nicht kalkulierbares Preisrisiko“ angenommen und eine Preisgleitklausel vereinbart werden. Bei laufenden Vergabeverfahren können solche Klauseln nachträglich einbezogen werden. Bei bereits bestehenden Verträgen können die Preise nachträglich angepasst werden.

Laut Erlass stellt die aktuelle Krise einen Fall von höherer Gewalt dar, sodass von einer Störung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist. „Das bedeutet nicht, dass der Auftraggeber sämtliche die Kalkulation übersteigenden Kosten trägt“, stellt das Bundesbauministerium in dem Erlass klar.

Die Höhe der Vertragsanpassung sei im Einzelfall festzusetzen. Eine Übernahme von „mehr als der Hälfte der Mehrkosten wird jedenfalls regelmäßig unangemessen sein“.

Möglich sei eine Vertragsanpassung allerdings überhaupt erst, wenn die Mehrkosten den Bereich von 15 bis 25 Prozent des gesamten Auftragswerts übersteigen.

Bundesbauministerin Geywitz erklärte: „Wir bieten nun eine Lösung für Baustellen des Bundes an. Länder, Kommunen und andere öffentliche Bauauftraggeber können sich daran orientieren.“

Zuletzt hatte die deutsche Bauindustrie auf solche Preisgleitklauseln insbesondere für laufende Verträge gedrungen. Verbands-Hauptgeschäftsführer Tim-Oliver Müller mahnte, andernfalls würden Projekte in die Verlustzone rutschen, ein kurzfristiger Baustopp drohe.

Rechtsgutachten pocht auf tatsächliche Beschaffungskosten

Der Berliner Bau- und Vergaberechtsexperte Ralf Leinemann hat ein aktuelles Rechtsgutachten zur Anpassung von Vertragspreisen geschlossener Verträge erstellt, das dem Handelsblatt vorliegt. Er kritisiert, dass die Vorgaben des Ministeriums zu kurz griffen, um eine Krise der Bauwirtschaft abzuwenden.

Denn verwendet würden herkömmliche Preisgleitklauseln aus dem „Vergabehandbuch“, die kaum tauglich seien, um die krassen Preisschwankungen abzufedern. „Mit dieser Regelung gibt es Steine statt Brot“, meint Leinemann und rechnet vor: „Ein Straßenbauunternehmen mit einem Auftragsbestand von 20 Millionen Euro, bei dem der Preisanstieg unter der vom Ministerium umrissenen Schwelle bleibt, sagen wir 15 Prozent und damit drei Millionen Euro, müsste dies als eigenen Verlust auf sich nehmen.“

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So viel Verlust entstünde im Straßenbau allein schon durch die gegenwärtige Preisexplosion etwa bei Bitumen und Diesel. Bei einem durchschnittlichen Gewinn von drei Prozent fielen dann 2,4 Millionen Euro Verlust allein für diesen Auftragsbestand an.

Der Baurechtsexperte mahnt, dass bei öffentlichen Aufträgen die Preise in laufenden Verträgen anhand der tatsächlichen Beschaffungskosten im Vergleich zum kalkulierten Angebotspreis angepasst werden müssten. In der jetzigen Ausnahmesituation komme es darauf an, eine ganze Branche vor dem Aus zu bewahren.

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