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Scheinselbstständigkeit Arbeitsrechtlerin sieht kaum Chancen für IG-Metall-Klage gegen Youtube

Die IG Metall will gerichtlich klären, ob Youtuber Scheinselbstständige sind. Die Arbeitsrechtlerin Gerlind Wisskirchen räumt einer Klage wenig Chancen ein.
05.08.2019 - 19:22 Uhr Kommentieren
Arbeitsrechtlerin Wisskirchen glaubt nicht, dass Youtuber Rezo, der bereits Mitarbeiter beschäftigt und einen eigenen Shop hat, noch allein von der Videoplattform abhängig ist. Quelle: dpa
Rezo

Arbeitsrechtlerin Wisskirchen glaubt nicht, dass Youtuber Rezo, der bereits Mitarbeiter beschäftigt und einen eigenen Shop hat, noch allein von der Videoplattform abhängig ist.

(Foto: dpa)

Berlin Das Video lässt die Ästhetik heutiger Social-Media-Profis vermissen und erinnert eher an Telekolleg-Filme, dafür hat es aber die Botschaft in sich: Vor senfgelber Wand mit Weltkarte stellten die Zweite Vorsitzende der IG Metall, Christiane Benner, der Youtuber Jörg Sprave und Benners Ehemann Thomas Klebe, ehemaliger Leiter des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht, Ende Juli ein Ultimatum an Youtube.

Die Google-Tochter müsse endlich für transparente Bedingungen sorgen und offenlegen, nach welchen Kriterien Videos gelöscht oder gepusht werden. Außerdem dürfe die Plattform Fragen von Youtubern nicht mit Standard-E-Mails abspeisen, sondern es müsse menschliche Ansprechpartner geben. Und überhaupt sei mehr Mitsprache der Youtuber nötig.

Denn mit der Videoplattform lasse sich heute – von wenigen prominenten Ausnahmen abgesehen – der Lebensunterhalt kaum noch bestreiten, kritisierte Sprave in dem Video. Viele Kanäle seien von der Bildfläche verschwunden, andere ohne Begründung so zurückgefahren worden, dass sich damit kein Geld mehr verdienen lasse.

Youtube habe kein Interesse mehr an unabhängigen Youtubern. Bis zum 23. August hat das Trio der Plattform nun Zeit für Gespräche gegeben.

Lässt Youtube das Ultimatum verstreichen, will die IG Metall, die die Aktion auch für die eigene Mitgliederwerbung nutzt, gerichtlich überprüfen lassen, ob die Google-Tochter wegen vermeintlich intransparenter Bedingungen nicht gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt und ob die „Partner“, die an von Youtube akquirierter Werbung vor ihren Filmchen verdienen, nicht eigentlich als Arbeitnehmer einzustufen sind. Nach Ansicht von Klebe, der als Anwalt in der Kanzlei Apitzsch-Schmidt-Klebe arbeitet, spricht viel dafür.

So seien die Youtuber gezwungen, als Partner nach genauen Regeln und Weisungen zu arbeiten. Zudem werde ihre Arbeit ständig geratet und kontrolliert. Akquise, Kundenverwaltung und Werbung liefen allein über Youtube.

Aber wie aussichtsreich wäre eine Klage wirklich? Dazu hat das Handelsblatt mit Gerlind Wisskirchen gesprochen, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle in Köln.

Lesen Sie hier das vollständige Interview

Frau Wisskirchen, welche Chancen räumen Sie einer Klage ein?
Die Erfolgsaussichten der IG Metall dürften variieren, je nachdem, in welchem EU-Mitgliedstaat sie oder ein Youtuber Klage erhebt. In Deutschland schätze ich sie eher gering ein, da das Bundesarbeitsgericht noch immer an herkömmlichen Abgrenzungskriterien zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen festhält. Danach dürften Youtuber nicht als Arbeitnehmer der Plattform anzusehen sein.

Und im Ausland?
Anders sieht das beispielsweise in Großbritannien aus, wo Gerichte Uber-Fahrer bereits als Arbeitnehmer eingestuft haben. Die engen Vorgaben, die Uber seinen Fahrern macht, und die Abhängigkeit der Fahrer von der Plattform führen dazu, dass die beiden klagenden Fahrer als „Worker“ eingestuft wurden. Nach britischem Recht ist das ein Hybrid zwischen Selbstständigkeit und Arbeitnehmereigenschaft. Die „Worker“ haben Anspruch auf bezahlte Pausen, bezahlten Urlaub und den britischen Mindestlohn. Ähnliche Entscheidungen, die sich mit der Gig-Economy auseinandersetzten, sind in Deutschland meines Wissens nach noch nicht ergangen.

Wo lauern denn Risiken der Scheinselbstständigkeit in der Plattformökonomie?
Die Plattformökonomie ist in drei Gruppen einzuteilen. Zum einen gibt es Social Media Plattformen wie Facebook oder LinkedIn. Hinzu kommen Handelsplattformen wie Ebay und Vermittlungs- oder Crowdworkingplattformen wie Upwork, AirBnB, Uber und so weiter.

Die Risiken der Scheinselbstständigkeit lauern meines Erachtens nur in der dritten Gruppe, wenn Crowdworker von einem Auftraggeber abhängig werden und von diesem genaue Vorgaben über die Art und Weise der Durchführung ihrer Arbeit erhalten. Dabei betrifft das Risiko der Scheinselbstständigkeit nicht nur die Plattform als Arbeitsvermittler, sondern auch den Auftraggeber, wenn dieser Freelancer über eine Plattform beschäftigt. Das Risiko einer Scheinselbstständigkeit steigt in dem Maße, in dem die Plattform oder der Auftraggeber umfangreiche und detaillierte Anforderungen an die Crowdworker stellen.

Was droht, wenn ein Gericht Scheinselbstständigkeit feststellt?
Dann liegt ein Arbeitsverhältnis mit den Crowdworkern vor, mit allen Schutzrechten wie Kündigungsschutz, Urlaub oder Entgeltfortzahlung. Nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachentrichtet werden. Gegebenenfalls können auch erhebliche Bußgelder oder der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie ein Eintrag ins Gewerbezentralregister drohen.

Wann ist denn eine Plattform ein Arbeitgeber, wann nur ein Vermittler von Dienstleistungen?
Arbeitgeber sind natürliche oder juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigen. Nach Paragraf 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht ein Arbeitnehmer in den Diensten eines anderen und ist zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Es muss also in jedem konkreten Einzelfall eine Entscheidung getroffen werden, wobei unterschiedliche Ergebnisse zwischen den einzelnen Crowdworkern wahrscheinlich sind.

„Die Erfolgsaussichten der IG Metall dürften variieren.“ Quelle: Privat
Arbeitsrechtlerin Wisskirchen

„Die Erfolgsaussichten der IG Metall dürften variieren.“

(Foto: Privat)

Kommen wir zurück zu Youtube. Warum ist diese Plattform dann aus Ihrer Sicht nicht als Arbeitgeber einzustufen?
Maßgebliche Kriterien gegen die Einordnung von Youtube als Arbeitgeber sind meines Erachtens, dass die „Partner“ im Wesentlichen Arbeitszeit und -ort frei einteilen können, freie Wahl über die Inhalte der Videos haben, eigene Betriebsmittel nutzen und für unterschiedliche Kunden oder Plattformen tätig werden können. Außerdem dürfen sie jederzeitig kündigen, sie tragen ihr eigenes unternehmerisches Risiko, werden nach Leistung, also nach den Klicks, bezahlt, und nicht für die aufgewendete Zeit zur Erstellung des Inhalts. Sie führen nicht die gleiche Tätigkeit durch wie die Mitarbeiter von Youtube und sind nicht in den Betriebsablauf der Plattform integriert.

Was unterscheidet dann Youtuber und Uber-Fahrer?
Dazu muss man ausholen. Der Europäische Gerichtshof hatte Uber in seinem Urteil vom Dezember 2017 als genehmigungspflichtige Transportdienstleistung eingestuft. Die Leistung der Fahrer sei „integraler Bestandteil einer umfassenden Dienstleistung, die hauptsächlich aus einer Transportleistung besteht“, entschieden die Richter. Die Fahrer, so der EuGH, die auf der Uber-Plattform arbeiten, üben keine autonome Tätigkeit aus, die von der Plattform unabhängig ist. Im Gegenteil: Die Aktivität besteht nur aufgrund der Plattform, ohne die die Tätigkeit der Fahrer keinen Sinn ergeben würde – ein entscheidender Unterschied zu Youtube.

Warum?
Uber kontrolliert die wirtschaftlich wichtigen Aspekte der Verkehrsdienstleistung, die über die Plattform angeboten wird, und betreibt deshalb keinen reinen Vermittlerdienst: Die Plattform gibt Bedingungen vor, die die Fahrer erfüllen müssen, um die Tätigkeit aufnehmen und ausüben zu können. Uber belohnt Fahrer, die eine große Anzahl von Fahrten ansammeln, und informiert sie darüber, wo und wann sie sich darauf verlassen können, dass es ein hohes Volumen an Fahrten oder vorteilhaften Tarifen gibt. Das ermöglicht Uber, sein Angebot an Nachfrageschwankungen anzupassen, ohne formale Zwänge gegenüber den Fahrern auszuüben. Schließlich kontrolliert Uber die Qualität der Arbeit der Fahrer, was sogar zum Ausschluss von der Plattform führen kann, und gibt den Preis für jede Fahrt vor und wickelt die Zahlung ab.

Auch die „Partner“ von Youtube dürfen aber ihre Inhalte nur nach von der Plattform vorgegebenen Regeln veröffentlichen. Sie sind ebenfalls ständigen Ratings ausgesetzt, die zum Ausschluss führen können, und überlassen das Abwickeln der Bezahlung Youtube nach einem vorgegebenen System. Außerdem geben sie die Steuerung der Werbeeinnahmen zentral an Youtube ab.
Alles richtig. Aber meines Erachtens reicht dies nicht, um eine abhängige weisungsgebundene Tätigkeit zu bejahen. Uber bietet in Zusammenarbeit mit seinen Fahrern eine Transportdienstleistung an. Es besteht daher eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen Plattform und Fahrern. Youtube hingegen bietet neben den monetarisierten Inhalten seiner „Partner“ noch kommerziell zu erwerbende Fremdinhalte und unzählige Inhalte von Hobbynutzern an. Außerdem liegt aus meiner Sicht kein Arbeitsverhältnis vor, wenn die Plattform nur eine reine Verdienstmöglichkeit anbietet und die „Partner“ beim Erstellen der Videos Art und Umfang und vor allem Inhalt selbst bestimmen können.

Und die Vermarktung der Videos durch Youtube?
Auch die spricht nicht zwingend für eine Abhängigkeit von der Plattform, sondern eher für eine bewusste Entscheidung des Youtubers, mit seinem Video das größtmögliche Echo zu erzeugen. Außerdem ist zu beachten, dass die Partner sich Youtube andienen, um von der Vermarktung ihrer selbst erstellten Inhalte durch Youtube zu profitieren, aber nicht daran gehindert sind, ihre Inhalte eigenständig zu vermarkten. Sobald die Partner ihre Inhalte auch auf anderen Plattformen oder ihrer eigenen Homepage veröffentlichen, ist dies ein Indiz gegen die persönliche Abhängigkeit von Youtube.

Ein Youtuber ist also etwa dann nicht abhängig von der Plattform, wenn er einen erheblichen Anteil seines Einkommens aus anderen Quellen bezieht?
Richtig. Auf der anderen Seite kann man aber auch den überwiegenden Teil seiner Einkünfte über eine Plattform beziehen, ohne von dieser abhängig zu sein. Youtuber Rezo beschäftigt selbst Mitarbeiter und hat einen eigenen Shop. Er hat damit eine eigene unternehmerische Struktur angelegt und ist sicher nicht von Youtube persönlich abhängig.

Sehen Sie denn angesichts der beschriebenen Abgrenzungsschwierigkeiten politischen Handlungsbedarf?
Nach gegenwärtiger Rechtslage gehe ich davon aus, dass der überwiegende Teil der in Deutschland ansässigen Plattformen keine Arbeitgeber und die meisten Crowdworker nicht als Arbeitnehmer einzustufen sind. Es bleibt zu hoffen, dass der europäische und der deutsche Gesetzgeber auf das unzweifelhaft bestehende Bedürfnis der sozialen Absicherung bestimmter Gruppen von Selbstständigen, insbesondere in der Gig-Economy, reagieren. Darauf sollte die IG Metall meines Erachtens ihre Energie verwenden, anstatt die Abgrenzung von Arbeitnehmern und Selbstständigen weiter aufzuweichen.

Mehr: Die IG Metall wirft Youtube vor, Scheinselbstständige zu beschäftigen. Sollten Gerichte das bestätigen, hätte das erhebliche Konsequenzen für die Plattform.

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