Testpflicht für Reiserückkehrer Diese Bußgelder drohen in Deutschland bei Einreise ohne Corona-Test

Die Bundespolizei hat mit Kontrollen der verschärften Testpflicht für Reiserückkehrer begonnen.
Düsseldorf Seit dem 1. August müssen in Deutschland Reiserückkehrer – unabhängig vom Verkehrsmittel – einen negativen Corona-Test vorweisen. Das hat das Bundeskabinett im Zuge einer geänderten Einreiseverordnung beschlossen. Als Nachweis gilt ein negativer Antigen- oder ein negativer PCR-Test.
Damit soll laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Risiko zusätzlicher Infektionen reduziert werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind neben Berufspendlern vollständig Geimpfte, Genesene und Kinder unter zwölf Jahren. Handelt es sich bei dem Ausreiseland um ein Virusvariantengebiet, gilt die Testpflicht auch für Pendler, Geimpfte und Genesende.
Testpflicht für Reiserückkehrer: Kontrollen und hohe Bußgelder angekündigt
Innenminister Horst Seehofer (CSU) kündigte bereits vergangene Woche verstärkte Kontrollen an den deutschen Grenzen an. Die Polizei soll verstärkt an Autobahnen, Bundesstraßen und in Zügen kontrollieren, ob Reiserückkehrer die neuen Corona-Testpflichten einhalten. Wer die Testpflicht missachtet, müsse mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.
Das Bußgeld richtet sich mitunter nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes. Zuständig für die Umsetzung sind die einzelnen Bundesländer. Sie definieren teils unterschiedliche Bußgelder. Vom Bund wurde lediglich eine Höchststrafe von 25.000 Euro im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Corona-Maßnahmen festgelegt.
Testpflicht für Reiserückkehrer: Diese Bußgelder erheben einzelne Bundesländer
Bundesland | Bußgeld | Verordnung |
Baden-Württemberg | 300 bis 3000 Euro | § 2 Abs. 5 S. 1 Corona-VO Einreise-Quarantäne, vom 17. Juni 2020 |
Bayern | 500 bis 2000 Euro | § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 6 EQV, vom 12. März 2021 |
Berlin | 100 bis 1000 Euro | § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 2 Sars-CoV-2-Infektionsschutzverordnung Berlin, vom 20. Juli 2021 |
Brandenburg | n. a. | |
Bremen | n. a. | |
Hamburg | n. a. | |
Hessen | 200 Euro | § 2 Abs. 2 Satz 2,§ 4 Nr. 6 Erste VO, vom 2. November 2020 |
Mecklenburg-Vorpommern | 150 bis 2000 Euro | § 4 Abs.1 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung, vom 2. April 2020 |
Niedersachsen | n. a. | |
Nordrhein-Westfalen | 250 Euro | § 13 Nr. 5i.V.m. §7Abs. 1 Satz 1, vom 31. Juli 2021 |
Rheinland-Pfalz | n. a. | |
Saarland | 50 bis 100 Euro | § 5a Absatz 2, vom 23. Juli 2021 |
Sachsen | 150 Euro | § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO, vom 22. Juni 2021 |
Sachsen-Anhalt | n. a. | |
Schleswig-Holstein | 150 bis 2000 Euro | n.a. |
Thüringen | 750 Euro | § 9 Abs. 4 Satz 2, ThürSars-CoV-2-IfS-GrundV0, vom 18. August 2020 |
Quelle: Bußgeldkataloge der Länder
Hinweis: Mitunter handelt es sich um Verordnungen, die inhaltlich an die aktuelle Testpflicht angelehnt sind und die Nichtvorlage eines erforderlichen Testergebnisses in anderen Zusammenhängen betreffen können. Im Einzelfall kann die Höhe des Bußgelds variieren.
Auf Anfrage des Handelsblatt teilte das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein mit, dass „aus Sicht der Landesregierung ein Verstoß gegen die Testpflicht analog zur Unterlassung einer unverzüglichen Information an die zuständige kommunale Gesundheitsbehörde zu ahnden, mithin im Rahmen von 150 bis 2000 Euro“, sei.
Fakt ist: Die genaue Höhe des Bußgeldes liegt im Ermessen der Länder oder der jeweiligen Ordnungskräfte. Letztere fordern bei Kontrollen für gewöhnlich nicht direkt Bußgelder ein, sondern leiten das Bußgeldverfahren an die zuständige Behörde weiter.
Unter Umständen – zum Beispiel bei einem Erstvergehen – kann die Strafe innerhalb des Bußgeldrahmens ermäßigt werden. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Absatz 2 IfSG eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
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