Unternehmenshilfen Wie Finanzämter und Steuerfahnder Corona-Betrug auf die Spur kommen wollen

Die als Coronahilfen bezogenen Leistungen sind steuerbar, regelmäßig steuerpflichtig und nach allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Berlin Gerade erst musste Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) die Auszahlung der Corona-Unternehmenshilfen kurzfristig unterbrechen, nachdem mehrere Betrugsfälle bekannt geworden waren. Das Erschleichen von Leistungen in der Krise scheint manch einem verlockend. So könnte nach dem Subventionsbetrug nun der Steuerbetrug folgen.
Denn bei den Hilfen handelt es sich um „steuerbare Zuschüsse“. Im Steuerjahr 2020 beliefen sich diese nach einer Aufstellung des Bundesfinanzministeriums für das Handelsblatt auf insgesamt knapp 17 Milliarden Euro.
Als Soforthilfe wurden demnach 13,4 Milliarden Euro ausgezahlt, als Novemberhilfe 1,2 Milliarden Euro und als Überbrückungshilfe I und II gut 2,3 Milliarden Euro. Dazu kamen weitere Programme und Hilfsgelder der Länder.
Die Steuererklärung 2020 könnte nun Steuerhinterzieher auf den Plan rufen. Darum machen sich die Finanzämter bereit, um steuerrechtliche Verstöße aufzudecken. Details wollen die Behörden kaum preisgeben und verweisen auf „ermittlungstaktische Gründe“ – so etwa das nordrhein-westfälische Finanzministerium und das Bayerische Landesamt für Steuern.
Dass mit Blick auf die Corona-Hilfen Prüfungsschwerpunkte gesetzt werden, ist allerdings sehr wahrscheinlich. „Corona-Hilfen müssen in den Steuererklärungen enthalten sein“, mahnt die Finanzbehörde Hamburg.
Einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen
Auch die Steuerfahndung bereitet sich vor. „Der Umfang möglicher Steuerhinterziehung mit Blick auf Corona-Hilfen lässt sich noch nicht absehen“, erklärte ein Steuerfahnder, der anonym bleiben will. „Aber sobald die Steuererklärungen abgegeben werden und die Finanzämter Ungereimtheiten sehen, werden auch Steuerstrafverfahren starten.“
Bei der Oberfinanzdirektion Hessen heißt es: „Die Arbeit der Steuerfahndung orientiert sich grundsätzlich auch an aktuellen Geschehnissen, die das gesamte Land betreffen.“ Dazu zähle „zweifellos auch die Corona-Pandemie“.
Zunächst werden jedoch die Finanzbehörden der Länder aktiv. „Die im Zuge der Coronakrise bewilligten Leistungen stellen, soweit sie als nichtrückzahlbarer Zuschuss und nicht als Kredit ausgestaltet sind, einkommensteuerpflichtige Betriebseinnahmen dar“, teilte die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen auf Anfrage mit.
Um eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung der Einnahmen zu gewährleisten, habe die Bundesregierung eine Mitteilungspflicht über „Corona-bedingte Billigkeitsleistungen des Bundes und der Länder“ eingeführt. Demnach sind Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, die Unternehmen steuerpflichtige Subventionen oder ähnliche Förderungsmaßnahmen bewilligt haben, dazu verpflichtet, die Finanzverwaltung hierüber „elektronisch zu informieren“.
Im Klartext: Die Finanzämter sollen genau wissen, welche Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige von freien Berufen in der Coronakrise Sofort- und Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse bezogen haben.
Automatisierte Zuordnung
Wie das genau abläuft, erklärt die Finanzbehörde Hamburg auf Anfrage: Die Bewilligungsbehörden, also etwa Bund oder Länder, übermitteln den Finanzbehörden die Angaben in einem speziellen IT-Verfahren. Hierbei sollen die Daten „anhand eines Abgleichs mit der Steueridentifikationsnummer beziehungsweise der Steuernummer automatisiert zugeordnet“ werden.
Das IT-Verfahren sehe die Datenübermittlung in die jeweiligen Finanzämter vor. Aufseiten der Finanzbehörde Hamburg sei derzeit „keine zentrale Sammlung“ und steuerrechtliche Prüfung außerhalb der Finanzämter vorgesehen.
Nach Anweisungen des Bundesfinanzministeriums (BMF) müssen verschiedene Daten übermittelt werden:
- die Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlung
- das Bewilligungsdatum
- das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung
- bei unbarer Zahlung die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht wurde
Werden Zahlungen im Kalenderjahr ihrer Auszahlung ganz oder teilweise zurückerstattet – entweder freiwillig oder aufgrund einer geltend gemachten Rückforderung –, ist diese Minderung der Leistung beim Datensatz zu berücksichtigen.
Das BMF-Schreiben legt fest, dass die Mitteilungen über im Kalenderjahr 2020 ausgezahlte Leistungen bis zum 30. April 2021 zu übermitteln sind. Diese Frist könne verlängert werden, „sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen“.
Tatsächlich gibt die Finanzbehörde Hamburg an, dass die Voraussetzungen noch nicht vorliegen: „Das für die Annahme und Auswertung der Mitteilungen erforderliche bundesweit einheitliche Fachverfahren aus dem Programmierverbund der Steuerverwaltungen steht noch nicht zur Verfügung.“ Hamburg geht zudem davon aus, dass bisher in keinem Bundesland die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Deuten sich da bereits Schlupflöcher an? Dass Betrüger hohe kriminelle Energie aufwenden, haben die jüngst aufgedeckten Fälle von Corona-Subventionsbetrug gezeigt. Hier wurde etwa mit falschen Identitäten der Antragssteller getrickst. Mehrere Medien berichteten aber auch, bei den Anträgen habe es keinen automatischen Datenabgleich mit den Finanzämtern gegeben.
Mehr: Ratgeber Steuererklärung 2020 – Wie Sie beim Fiskus das Maximum rausholen
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