Benachrichtigung aktivieren Dürfen wir Sie in Ihrem Browser über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts informieren? Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Fast geschafft Erlauben Sie handelsblatt.com Ihnen Benachrichtigungen zu schicken. Dies können Sie in der Meldung Ihres Browsers bestätigen.
Benachrichtigungen erfolgreich aktiviert Wir halten Sie ab sofort über die wichtigsten Nachrichten des Handelsblatts auf dem Laufenden. Sie erhalten 2-5 Meldungen pro Tag.
Jetzt Aktivieren
Nein, danke

Brexit und der Artikel 50 Europas Regeln für den Ausstieg

Die EU begibt sich mit dem britischen Austritt auf unbekanntes Terrain. Der Fall ist in der Geschichte der Union beispiellos. Doch Artikel 50 des EU-Vertrags birgt einige interessante Details.
26.06.2016 - 15:08 Uhr
Der Abschnitt des EU-Vertrags regelt einen Ausstieg aus der Europäischen Union. Quelle: Reuters
Artikel 50

Der Abschnitt des EU-Vertrags regelt einen Ausstieg aus der Europäischen Union.

(Foto: Reuters)

Brüssel Im EU-Vertrag ist seit 2009 festgelegt, wie die Verhandlungen über den Austritt eines Landes aus der Union ablaufen sollen. Der interessanteste Punkt: Die Parteien können sich zwei Jahre für die Scheidung Zeit lassen - und eine Fristverlängerung ist möglich.

Der entscheidende Artikel 50 gibt zwar den Rahmen vor, regelt aber nicht alle Einzelheiten. Die EU begibt sich mit dem britischen Austritt ohnehin auf unbekanntes Terrain, denn der Fall ist in der Geschichte der Europäischen Union ist beispiellos.

Der Vertrag sieht vor, dass Großbritannien in einem ersten Schritt die Vertretung der EU-Staaten über seine Austrittsabsicht informieren müsste. Die europäischen Staats- und Regierungschefs würden dann – unter Ausschluss des Vereinigten Königreichs – Leitlinien für die Austrittsverhandlungen festlegen.

Die EU-Kommission oder ein anderes, von den Staaten ernanntes Gremium könnte im Anschluss mit Großbritannien ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aushandeln. Dabei würde auch der Rahmen für die künftigen Beziehungen Großbritanniens zur Union berücksichtigt werden.

Das Austrittsabkommen muss am Ende mit einer sogenannten qualifizierten Mehrheit der verbliebenen 27 Mitgliedstaaten beschlossen werden. Das heißt: 72 Prozent der Staaten, die wiederum 65 Prozent der Bevölkerung repräsentieren müssen. Das EU-Parlament muss ebenfalls zustimmen. Nach Angaben der EU-Kommission reicht dafür aber eine einfache Mehrheit.

Wenn kein Abkommen zustande kommt und keine Fristverlängerung gewährt wird, würde Großbritannien zwei Jahre nach dem Einreichen des Austrittsgesuchs ungeregelt aus der EU ausscheiden. Ein solches Szenario wird allerdings wegen der für beide Seiten großen Risiken für äußert unwahrscheinlich gehalten.

  • dpa
Startseite
Brexit
Mehr zu: Brexit und der Artikel 50 - Europas Regeln für den Ausstieg
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%