IWF fordert Nachbesserungen: Athens Reformplan spaltet seine Gläubiger
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IWF fordert NachbesserungenAthens Reformplan spaltet seine Gläubiger
Die EU hofft auf eine Einigung im Schuldenstreit mit Athen. Doch der IWF ist verärgert, dass die Kommission mit ihrer positiven Bewertung des Reformplans vorangeprescht ist. Denn viele Maßnahmen seien zu unkonkret.
Brüssel/Berlin/Frankfurt Die neuen Reformangebote der griechischen Regierung treiben einen Keil in das Lager der internationalen Geldgeber. Da sind die Optimisten wie EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker: Er zeigt sich überzeugt, dass die Euro-Finanzminister bei ihrem Krisentreffen am Mittwochabend eine Einigung mit Athen finden.
Doch auch Skeptiker melden sich. Nach Informationen des Handelsblatts aus Verhandlungskreisen gibt es in einigen Euro-Staaten und im Internationalen Währungsfonds (IWF) durchaus Verärgerung darüber, dass die EU-Kommission mit ihrer positiven Bewertung vorangeprescht ist. „Dieses Foulspiel ist inakzeptabel“, sagt ein Spitzenmann der Euro-Gruppe.
Trotz der Versprechen mag Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble in die neuen optimistischen Töne nicht einstimmen, zumindest noch nicht. Für die Bundesregierung sei es entscheidend, dass EU, IWF und Europäische Zentralbank (EZB) ein gemeinsames Votum abgeben, heißt es in Berlin.
Wie reagiert der IWF auf einen Zahlungsverzug?
Zahlungsaufforderung durch Stab des Internationalen Währungsfonds (IWF); betreffender Staat hat keinen Zugriff mehr auf IWF-Mittel.
Quelle: IMF Financial Operations 2014, S. 139
IWF-Leitung kontaktiert zuständigen IWF-Gouverneur, drängt auf sofortige Zahlung.
IWF-Direktor setzt Exekutivausschuss von Zahlungsverzug in Kenntnis.
IWF-Direktor benachrichtigt betreffenden Staat, dass ohne sofortige Zahlung eine Beschwerde beim Exekutivausschuss eingereicht wird.
IWF-Direktor leitet Beschwerde an Exekutivausschuss.
Beschwerde wird im Exekutivausschuss behandelt; Zugriff des betreffenden Staates auf allgemeine Mittel des IWF wird beschränkt. Bei Verzug von Verpflichtungen bezgl. Sonderziehungsrechten (SZR) wird Recht auf Nutzung von SZR ausgesetzt.
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