Auf dem Papier ja. Für alle Kinder in Deutschland gelten laut Bundesfamilienministerium die Kinder- und Jugendhilfegesetze des Sozialgesetzbuches VIII. Es regelt zum Beispiel die Förderung von Familien und die Tagesbetreuung. Außerdem gilt in Deutschland die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN) seit 2010 uneingeschränkt. In Artikel 22 ist festgeschrieben, dass allen Kindern - einheimischen und ausländischen, begleiteten und unbegleiteten – derselbe Schutz gewährt werden muss. Außerdem existieren Aufnahme-Richtlinien der Europäischen Union (EU). Sie verlangen, dass die Staaten besonders auf das Wohl der Flüchtlingskinder achten.
Hilfsorganisationen wie Unicef, Pro Asyl und Save the Children kritisieren, dass begleitete Flüchtlinge oft sogar schlechter gestellt seien als unbegleitete. Ihre Aufnahme-Quartiere seien nicht kindgerecht, es fehle an Platz zum Toben und an der nötigen Betreuung. Oft könnten diese Kinder monatelang nicht in die Schule gehen.
Ja, minderjährige Ausländer sind schulpflichtig. Anders als viele Kinder in den Aufnahmeeinrichtungen erhalten die unbegleiteten Kinder oft schon früher erste Sprach- und Landeskunde-Kurse in ihren Unterkünften.
Um unbegleitete Minderjährige kümmert sich zunächst das Jugendamt. Innerhalb von 14 Tagen sollte es die Minderjährigen auf die Kommunen verteilen, was laut Pro Asyl nicht immer gelingt. Für die Bundesländer gibt es Quoten. Mitunter ziehen Kinder schon vorher auf eigene Faust weiter und versuchen, zu Verwandten zu gelangen. Die Ämter selbst schicken die Kinder nur selten zu Verwandten und in Pflegefamilien, dafür häufiger in sogenannte Clearinghäuser. Dort leben sie oft in betreuten Wohngruppen.
Zügig nach ihrer Ankunft setzt ein sogenanntes Clearingverfahren ein - also eine Klärung zentraler Fragen. Es ist zum Beispiel dafür da, das Alter der Flüchtlinge zu schätzen, wenn es nicht bekannt ist. Allerdings läuft es von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Sofern sie 14 und älter sind, werden von den Flüchtlingen Fingerabdrücke genommen. Außerdem werden sie medizinisch untersucht. Dann wird geprüft, ob Verwandte des Minderjährigen in Deutschland wohnen. Zudem wird beraten, ob ein Asylantrag erfolgversprechend ist oder nicht.
Sie versuchen, einen anderen Aufenthaltsstatus zu bekommen, etwa eine Duldung oder sogenannten subsidiären Schutz - das ist ein abgeschwächter Schutz. Sowohl das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) als auch Hilfsorganisationen halten es in einigen Fällen für sinnvoll, keinen Asylantrag zu stellen. Oft könnten junge Antragssteller ihren Asylgrund nicht überzeugend genug belegen. Manchmal berufen sich die Unbegleiteten deshalb auf Abschiebe-Verbote für die jeweiligen Länder - also etwa drohende Folter, Genitalverstümmelung oder Todesstrafe.
Von den unbegleiteten Minderjährigen haben nach Zahlen des zuständigen Bundesamtes 14.439 einen Antrag gestellt. Im selben Zeitraum dürften nach Schätzungen etwa dreimal so viele nach Deutschland gekommen sein.
Für unbegleitete Minderjährige bestellt ein Familiengericht einen Vormund. Er ist dafür zuständig, eventuell den Asylantrag einzureichen. Jugendliche dürfen das seit November 2015 in Deutschland nicht mehr. Politiker und Hilfsverbände hatten sich zuvor dafür eingesetzt, das Alter von 16 auf 18 Jahren heraufzusetzen. Seit der Gesetzesänderung werden 16-jährige Ausländer im Asylverfahren nicht mehr wie Erwachsene behandelt und befragt
Nach dem bis zu drei Monate dauernden Clearingverfahren werden die Minderjährigen – so die Regel – einer Jugendhilfe-Einrichtung übergeben, unabhängig davon, ob sie einen Antrag auf Asyl oder einen Duldungsantrag gestellt haben.
Ja, wenn der Minderjährige zum Beispiel Asyl erhält. Falls sich zu diesem Zeitpunkt kein Elternteil in Deutschland befindet, dürfen die Eltern nach Deutschland ziehen. Im Jahr 2015 erhielten 442 Menschen eine solche Aufenthaltserlaubnis.
Jugendhilfe kann auch jungen Erwachsenen in der Regel bis zum einem Alter von 21 Jahren weitergewährt werden. Derzeit erhalten etwa 7700 junge Erwachsene im Alter ab 18 diese Unterstützung.
Kinder und Jugendliche haben nur einen Anspruch auf Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzen. Alles, was darüber hinausgeht – etwa Therapien für Traumatisierte – liegt im Ermessen der kommunalen Behörden. Hilfsverbände kritisieren, dass die Flüchtlinge dadurch vom Wohlwollen der Ämter abhängig sind.
Kinder in Begleitung ihrer Eltern erhalten Kleidung, Nahrung und Dinge des täglichen Bedarfs gemäß Paragraf 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Darüber hinaus bekommen sie anstelle von Taschengeld zumeist Gutscheine, etwa für Zoo- oder Schwimmbadbesuche. Die monatlichen Beträge liegen etwa zehn Prozent unterhalb des Hartz-IV-Niveaus. Unbegleitete Minderjährige erhalten zudem Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII.